Nach Auffassung der Bundesregierung bietet das geltende Mietrecht Vermietern einen "sachgerechten und ausgewogenen Schutz" gegen so genannte Mietnomaden. Dies geht aus einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor. Diese hatten in ihrer Anfrage darauf verwiesen, dass Mietnomaden ohne Mietzahlung und unter Ausnutzung des sozialen Mietrechts in rascher Folge von einer Mietwohnung in die nächste zögen und sie vielfach in einem verwahrlosten Zustand hinterließen.
Die Bundesregierung verweist darauf, dass es für einen störungsfreien Verlauf des Mietverhältnisses von zentraler Bedeutung sei, dass Vermieter vor Vertragsabschluss von den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Absicherung Gebrauch machten. So könnten sie beispielsweise die finanziellen Verhältnisse des potenziellen Mieters überprüfen, indem sie sich vor Abschluss des Mietvertrages einen Arbeitsvertrag oder eine Gehaltsabrechnung vorlegen ließen. Ein möglicher Schaden könne über eine Kaution aufgefangen werden, deren Höhe bei einem Mietverhältnis über Wohnraum im gesetzlich vorgegebenen Rahmen frei vereinbart werden könne. Unter Umständen könnten auch Erkundigungen beim Amtsgericht Aufschluss über die Zahlungsfähigkeit des zukünftigen Mieters geben. Die Vollstreckungsgerichte führten Schuldnerverzeichnisse, in die Personen eingetragen würden, die in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hätten oder gegen die Haft angeordnet worden sei, weil sie der Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nachgekommen seien.