BUNDESRAT VERABSCHIEDET DAS ANTI-GRAFFITI-GESETZ

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Mit dem neuen Anti-Graffiti-Gesetz soll die Strafverfolgung von "Graffiti-Sprayern" erleichtert werden. Nachdem der Deutsche Bundestag im Juni das Gesetz zur verbesserten Graffiti-Bekämpfung beschlossen hatte, hat auch der Deutsche Bundesrat in seiner letzten Sitzung am 8. Juli 2005 das Gesetz verabschiedet. Der Vermittlungsausschuss wurde nicht angerufen. Durch das Gesetz werden die Sachbeschädigungsvorschriften im Strafgesetzbuch (StGB), nämlich die §§ 303 und 304, ergänzt. Künftig ist auch bestrafbar, „wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“Mit dieser Neuregelung wurde eine wichtige Forderung der Wohnungswirtschaft, die eine Verbesserung der Strafverfolgung von Graffiti gefordert hatte, umgesetzt. Die neue Vorschrift soll künftig die Verfolgung von Graffiti-Schmierereien erleichtern und damit auch eine abschreckende Wirkung erzielen. Der Vorteil gegenüber dem bisherigen Recht liegt nach Aussage des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) darin, dass gerichtliche Feststellungen der Sachbeschädigung erleichtert werden, weil die bisher oft langwierige und mit kostenträchtigen Gutachten verbundene Beweisführung zur Feststellung der Substanzschädigung in vielen Fällen entbehrlich werde. Bisher war ein gegen den Willen des Eigentümers oder sonst Berechtigten angebrachtes Graffiti nur dann eine Sachbeschädigung, wenn die Substanz des Untergrundes so beeinträchtigt wurde, dass eine Reinigung zwangsläufig zur Beschädigung führte. Die Wohnungswirtschaft begrüßt daher grundsätzlich die Neufassung des Gesetzes, auch wenn sie nicht vollständig die zuletzt von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Deutschen Immobilienwirtschaft verlangte weitergehendere Formulierung umsetzt. Problematisch ist allerdings, wie der Begriff „nicht nur vorübergehend verändert“ ausgelegt werden wird. Nach der Gesetzesbegründung bedarf es weiter einer Einwirkung auf die Sache oder den betroffenen Gegenstand. Liegt eine solche nicht vor, wird in der Regel von einer nur unerheblichen, nicht dauerhaften und damit den Tatbestand nicht erfassenden Veränderung auszugehen sein. Zitiert wird als Beispiel die Anbringung eines Spruchbandes an der Außenfassade, ohne die Substanz des Gebäudes zu beeinträchtigen. Gleiches soll gelten für Veränderungen, die ohne Aufwand binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergehen oder entfernt werden können, wie etwa Verhüllungen, Plakatierungen mittels ablösbarer Klebestreifen sowie Kreide- und Wasserfarbenauftrag. Es bleibt abzuwarten, ob mit dieser neuen Regelung eine ausreichende strafrechtliche Verfolgung ermöglicht wird. Zu hoffen ist aber insbesondere, dass eine abschreckende Wirkung gegenüber Graffiti-Sprayern eintritt.Das Gesetz bedarf noch der Verkündung im Gesetzblatt und wird am Tag danach in Kraft treten. Der Gesetzentwurf des Deutschen Bundestages, Drucksache 15/5313 vom 19. April 2005, liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Gesetz-Entwurf Anti-Graffiti-Gesetz

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