Die Vergabe öffentlicher Aufträge soll durch das Gesetz moderner, einfacher und anwenderfreundlicher werden. Die Vergaberechtsreform wurde maßgeblich durch drei neue EU-Richtlinien über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen erforderlich. Es wird außerdem die bisher komplexe Struktur des deutschen Vergaberechts vereinfacht. Die wesentlichen Regelungen werden künftig im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zusammengeführt und vereinheitlicht. Weitere Einzelheiten der Vergabeverfahren werden in Rechtsverordnungen geregelt. Unmittelbar betroffen von der Vergaberechtsmodernisierung sind die Vergaben der oberhalb der EU-Schwellenwerte. Im Zentrum steht die Novellierung des Teils 4 des GWB und der Erlass der im Entwurf der Mantelverordnung enthaltenen Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Der Referentenentwurf zur Mantelverordnung befindet sich zurzeit in der Abstimmung mit den Bundesressorts. Er soll im ersten Quartal 2016 vom Bundeskabinett verabschiedet werden. Die Frist für die Umsetzung der drei EU-Vergaberichtlinien läuft im April 2016 ab, sodass die Reform des Deutschen Vergaberechts bis spätestens 18. April in Kraft treten soll.
In der Mantelverordnung sollen die bisherige Vergabeverordnung (VgV), die Sektorenverordnung, Konzessionsabgabenverordnung und Vergabestatistikverordnung zusammengefasst werden.
Durch diese Reform sollen öffentliche Auftraggeber mehr Flexibilität im Vergabeverfahren, bspw. für Verhandlungen mit Bietern, erhalten. Aufträge für Sozialdienstleistungen, wie etwa Integration arbeitssuchender Menschen, sollen in einem erleichterten Verfahren vergeben werden können. Außerdem wird die Durchführung elektronischer Vergaben für öffentliche Aufträge gestärkt, wodurch die Verfahren beschleunigt werden sollen.
Der GdW hatte im Dezember 2015 zu einer Anhörung im Bundestag eine Stellungnahme zu diesem Gesetz abgegeben. Darin wurde der Ansatz, die Bestimmung der Richtlinien der EU möglichst textgetreu in nationales Recht anzusetzen, begrüßt.
Neue EU-Schwellenwerte seit 1. Januar 2016
Darüber hinaus hat die EU die Schwellenwerte für die europaweite Ausschreibung von Aufträgen öffentlicher Auftraggeber neu festgesetzt.
Ist durch Vorschriften oder Auflagen, z. B. bei Verwendung öffentlicher Mittel die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleitungen wie durch öffentliche Auftraggeber vorgegeben, so sind seit dem 1. Januar 2016 folgende Schwellenwerte einzuhalten:
- Bauaufträge: 5,225 Millionen Euro (bisher 5,186 Millionen Euro)
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen (für Wohnungsunternehmen nicht von Bedeutung): 135.000 Euro (bisher 134.000 Euro)
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die von anderen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden: 209.000 Euro (bisher 207.000 Euro)
In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass kommunale und öffentliche Wohnungsunternehmen nicht generell automatisch als öffentliche Auftraggeber angesehen werden müssen. Gerichte oder Vergabekammern haben sich mit dieser Problematik beschäftigt, der BBU hat über die entsprechenden Entscheidungen berichtet. Streitentscheidend war im Wesentlichen, ob das Unternehmen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllt und damit öffentlicher Auftraggeber ist.
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