Das Bundeskabinett hat am 12. März nach der Befassung des Bundesrates die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erarbeitete Verordnung zur Förderung der Biogaseinspeisung in das bestehende Erdgasnetz endgültig verabschiedet. Dabei soll die Nutzung des Biogases verstärkt im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und Kraftstoffnutzung erfolgen.
Die Verordnung stellt einen ersten Schritt da, mit dem wesentliche Hemmnisse und Unklarheiten der bisherigen Praxis beseitigt werden.Im Einzelnen sind folgende Kernpunkte geregelt: Für das Anschlussbegehren und die Veröffentlichungspflichten des Netzbetreibers wurden klare Regelungen getroffen. Die Übergabe des Bio-Erdgases an den Netzbetreiber erfolgt nun direkt nach der Aufbereitung. Der Netzbetreiber ist für die Anpassung des Bio-Erdgases an die eichrechtlichen Vorgaben und Druckverhältnisse in seinem Netz verantwortlich. Dabei werden die Investitionskosten hälftig geteilt. Die Betriebskosten werden vom Netzbetreiber getragen. Bio-Erdgas muss vorrangig transportiert werden. Die gaswirtschaftlichen Kosten der Strukturierung und Bilanzierung wurden pauschalisiert und gegenüber vergleichbaren Erdgasprodukten verringert (0,1 €ct/kWh für tatsächlich in Anspruch genommene Flexibilitätsdienstleistungen). Darüber hinaus erhält der Biogaseinspeiser eine Pauschale von 0,7 €ct/kWh für vermiedene Netzentgelte. Die Kosten der Netzbetreiber sollen über einen marktgebietsweiten Wälzungsmechanismus auf die allgemeinen Netzentgelte übertragen werden.Damit werden nun die Voraussetzungen für einen vereinfachen Zugang zu Bio-Erdgas geschaffen. Die Verordnung sieht ein Monitoring der genannten Pauschalen vor, das erstmals in 2011 erfolgen soll. Andere schon im Regierungsentwurf bestehende Regelungen, z.B. zur Umstellung von Altanlagen auf Erneuerbare Energien müssen ebenfalls noch rechtskräftig werden.Die Veröffentlichung im Amtsblatt und damit das Inkrafttreten der Verordnung werden für Mitte April erwartet. Das EEG soll entsprechend dem derzeitigem Entwurf zum 1.1.2009 in Kraft treten.