BUNDESKABINETT BESCHLIESST GESETZENTWURF ZUM SCHUTZ BEI KONTOPFÄNDUNGEN

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Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes am 5. September 2007 beschlossen. Künftig soll ein Sockelpfändungsschutz in Höhe von 985,15 Euro pro Monat bestehen. Das Bundeskabinett einigte sich in der Sitzung am 5. September 2007 auf einen Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes. Nunmehr soll erstmalig ein so genanntes Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt werden. Auf diesem soll der Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 Euro pro Monat erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit genießen künftig auch Selbständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde soll von seiner Bank oder Sparkasse verlangen können, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.Hintergrund ist die Absicht, jedermann ein Girokonto als notwendige Voraussetzung für die Teilhabe am modernen Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Das Girokonto ist oft Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages, eines Stromlieferungsvertrages, mitunter sogar dafür, einen Arbeitsplatz zu bekommen.Nach der derzeit geltenden Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens, wie die Begleichung der Miete, Energiekosten oder Versicherung nicht mehr über dieses Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, brauchte der Schuldner/Kunde in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Die jetzt vom Bundeskabinett beschlossene Reform des Kontopfändungsschutzes ist Teil eines Maßnahmenpaketes, mit dem die Bundesregierung den Bürgern die Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr sichern will.Schwerpunkte des Gesetzentwurfes sind: Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages nach § 850 c ZPO (1985, 15,00 Euro) wird nicht von einer Pfändung erfasst (Bargeldpfändungsschutz). Dies bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können. Dieser automatische Pfändungsschutz soll nur bei einem so genannten Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewährt werden. Dieses besondere Konto wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Kindergeld und Sozialleistungen etwa nach dem SGB II werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist vorrangig gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz, der auch in Zukunft erhalten bleiben soll. Hat der Schuldner ein derartiges P-Konto, so erhält er allerdings nur für dieses Pfändungsschutz. Künftig werden die Einkünfte Selbständiger gleichgestellt mit Arbeitseinkommen und Sozialleistungen und genießen ebenfalls Pfändungsschutz.Das Gesetzesvorhaben soll Anfang November dem Bundesrat vorgelegt werden. Es wird mit einem Inkrafttreten Ende 2008 gerechnet. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen Verkündung des Gesetzes und Inkrafttreten vorgesehen.Weitere Einzelheiten, auch Beispielsfälle können der Presseerklärung des BMJ vom 5. September 2007 entnommen werden. Sie liegt im PDF-Format vor und kann im Online-Angebot des BBU abgerufen werden.Die Regierungserklärung ist unter www.bmj.bund.de unter Pressemitteilungen abzurufen. Presseerklärung des BMJ vom 05.09.2007

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