Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 2. Juli 2009 entschieden, dass Heizkostenpauschalen für Hartz IV-Empfänger rechtswidrig sind. Grundsätzlich sind die tatsächlichen Heizkosten in voller Höhe zu erstatten. Zu den tatsächlichen Heizkosten gehören auch eventuelle Nachzahlungen am Jahresende.
Das Bundssozialgericht hat mit seiner Entscheidung die Urteile mehrerer Landessozialgerichte bestätigt. Es hat klargestellt, dass die örtlichen Träger der Grundsicherung nicht berechtigt sind, Pauschalen für als angemessen anzusehende Heizkosten festzulegen. Tatsächlich seien grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Heizkosten in jedem Falle und in jeder Höhe zu übernehmen seien. Extrem hohe oder unwirtschaftliche Heizkosten müssten auch von dem Grundsicherungsträger nicht finanziert werden. Im zu entscheidenden Fall bewohnten die Kläger eine 100 Quadratmeter große Wohnung. Die Heizkosten betrugen 100 Euro monatlich, Warmwasser wurde über die Heizung erzeugt. Die Arbeitsgemeinschaft im Landkreis Gifhorn gewährte für die Heizkosten nur 0,90 Euro pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche, sodass die zuvor geleisteten Zahlungen von 600 Euro ab 1. Januar 2006 auf 576,50 Euro reduziert wurden. Gegen diese Reduzierung wendeten sich die Kläger mit dem Hinweis auf eine Verletzung des § 22 SGB II. Die Begrenzung der Heizkosten auf 0,90 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche sei rechtswidrig, da sie nicht aus dem Gesetz folge. Das BSG hat darauf hingewiesen, dass die Kosten der Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen seien, soweit sie angemessen seien. Bei der Angemessenheitsprüfung sei ein konkret individueller Maßstab anzulegen. Die tatsächlich anfallenden Kosten seien als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der Unangemessenheit indiziert. Weiter hat das Gericht klargestellt, dass wenn es nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters komme, diese einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat gehörten. Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit könnten sich daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Da eine konkrete Prüfung zur Angemessenheit der Heizkosten im zu entscheidenden Fall von der Vorinstanz nicht getroffen wurde, hat das BSG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Download der BSG-Entscheidung
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65D2E_1909%20heizkostenpauschale
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