Hierzu werden in der Novelle drei Vorteilsgebietstypen definiert und die Staffelung der Beitragsbemessungsfaktoren für diese Typen festgeschrieben. Per Rechtsverordnung werden dann die einzelnen Flächen diesen Vorteilsgebietstypen zugeordnet, die Höhe der Faktoren bestimmt und es können Spannen in der Verordnung für die einzelnen Faktoren festgelegt werden. Innerhalb dieser Spannen können die Gewässerunterhaltungsverbände die Höhe der Beitragsbemessungsfaktoren unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten für jeden Vorteilstyp festlegen. Weitere Änderung betreffen unter anderem die Anpassung des Wassernutzungsentgelts sowie die Möglichkeit einer privaten Mitgliedschaft in Gewässerunterhaltungsverbänden.
Mit der dritten Novellierung des Brandenburgischen Wasserrechtes wird die Aufteilung der Kosten der Gewässerunterhaltung auf die Eigentümer von Flächen neu geregelt. Hierzu wurde der § 80 geändert. In der neuen Fassung werden für die Flächennutzung sogenannte Vorteilsgebietstypen als Kriterien definiert. In Zukunft soll es drei Typen geben: „Siedlungs- und Verkehrsfläche", „Landwirtschaft" und „Waldflächen". Die einzelnen Flächen werden gemäß ihrer Nutzungsartgruppen durch eine Rechtsverordnung den einzelnen Typen zugeordnet. Grundlage hierfür ist der Nutzungsarterlass für eine Fläche im Liegenschaftskataster. Zusätzlich kann die Rechtsverordnung weitere Vorteilsgebietstypen vorsehen.
Für die Vorteilsgebietstypen legt die Novelle lediglich eine verbale Stafflung von Beitragsbemessungsfaktoren fest. Das Vorteilsgebietstyp „Siedlungs- und Verkehrsfläche" erhält den höchsten Beitragsbemessungsfaktor pro Flächeneinheit und für die Vorteilsgebietstypen „Landwirtschaft" und „Waldflächen" werden jeweils gestuft geringere Beitragsbemessungsfaktoren angesetzt. Durch eine Rechtsverordnung wird, gemäß der verbal festgesetzten Stafflung, die konkrete nummerische Höhe der Beitragsbemessungsfaktoren für die einzelnen Vorteilsgebietstypen festgeschrieben. Hierbei können in der Rechtsverordnung Spannen gebildet werden, innerhalb derer die Gewässerunterhaltungsverbände die Höhe der Faktoren bestimmen können. Bei der Festlegung der Faktoren sollen die Verbände die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen.
Bereits in seiner Stellungnahme zum modifizierten Verbändevorschlag im Juli 2017 plädierte der BBU für eine angemessene Gestaltung des Beitragsbemessungsfaktors bei besiedelten/versiegelten Flächen. Er kritisierte, dass der vorgeschlagene Beitragsbemessungsfaktor in Höhe von 4,0 willkürlich und interessengeleitet erscheint sowie deutlich abgesenkt werden muss. Daher begrüßt der BBU die Flexibilisierung der Beitragsbemessungsfaktoren sowie die Berücksichtigung örtlicher Begebenheiten bei der Festlegung der Faktoren. Mit der Aufnahme von Spannen für die Faktoren in die geplante Rechtverordnung könnte eine erhebliche Zusatzbelastung für die Siedlungsgebiete und damit für die Bestände der Mitgliedsunternehmen sowie der Mieterinnen und Mieter vermieden werden. Hierzu sollte bei der Festlegung der oberen Spanne nicht nur die örtlichen Gegebenheiten beachtet werden, sondern auch die andauernde Diskussion um die Wohnkosten nicht unberücksichtigt bleiben.
Eine weitere Änderung betrifft die Höhe der Wassernutzungsentgelte. Zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben, die die Auswirkung von klimatischen Veränderungen vorbeugen sollen, werden die Wassernutzungsentgelte moderat angepasst. Ab dem 1. Januar 2018 wird ein Entgelt von 0,115 Euro pro Kubikmeter für die Entnahme und das Ableiten von Grundwasser erhoben. Das ist eine Steigerung von 0,005 Euro pro Kubikmeter. Abweichend davon beträgt ab dem 1. Januar 2018 die Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder Ableiten von Grundwasser zum Zweck der Trinkwasserversorgung 0,10 Euro je Kubikmeter. Die Entnahme und Ableitung von Oberflächenwasser für Kühlzwecke wird um 0,0008 Euro teurer und steigt zum 1. Januar 2018 auf 0,0058 Euro pro Kubikmeter.
Neu durch die Novellierung ist ebenfalls, dass nicht nur Gemeinden Mitglied in einem Gewässerunterhaltungsverband werden können, sondern auch private Eigentümer auf Antrag.