BGH-RECHTSPRECHUNG ZUM ANSPRUCH AUF PARABOLANTENNEN UNTER EU-RECHT-GESICHTSPUNKTEN

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Der BGH beschäftigt sich in einer aktuellen Entscheidung ein Berliner Wohnungsunternehmen betreffend mit dem Anspruch auf Aufstellung einer Parabolantenne insbesondere unter dem Gesichtspunkt der EU-rechtlichen Grundsätze des freien Warenverkehrs und des Dienstleistungsverkehrs. Der BGH hat mit dem Urteil vom 16. November 2005, veröffentlicht in WuM 2006, Seite 28 ff., sich erneut mit der Frage beschäftigt, wann der Vermieter die Anbringung einer Parabolantenne am Balkon einer Wohnung zu dulden hat.In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter, ein deutscher Staatsangehöriger polnischer Herkunft, eine Parabolantenne an der Balkonbrüstung angebracht. Das Wohnungsunternehmen klagte auf Beseitigung dieser Parabolantenne. Die Wohnung war an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom angeschlossen. In den Vorinstanzen war der Anspruch des Vermieters auf Beseitigung abgelehnt worden und gleichzeitig dem Mieter ein Anspruch auf Genehmigung einer Parabolantenne zugesprochen worden. Das LG Berlin stützte diesen Anspruch insbesondere auf die durch das Grundgesetz geschützte Informationsfreiheit sowie auf die Regelungen im EG-Vertrag bezüglich der Dienstleistungsfreiheit. Diese gewährleiste einen Anspruch auf ungehinderten Zugang zu frei wählbaren Informationsquellen. Danach soll der Mieter einen grundsätzlichen Anspruch darauf haben, eine Satellitenanlage zu installieren, um alle Fernsehprogramme empfangen zu können, die er empfangen wolle. Im Ergebnis verwies der BGH unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache an das Berufungsgericht zurück, da noch eine Bewertung der widerstreitenden geschützten Interessen vorzunehmen sei. Von besonderem Interesse sind allerdings die Ausführungen des BGH zu der grundsätzlichen Frage, ob insbesondere die EU-rechtlichen Bestimmungen im EG-Vertrag zum freien Warenverkehr und zum freien Dienstverkehr einen Anspruch des Mieters begründen könnten, wie dies teilweise aus dem Positionspapier der EU-Kommission aus dem Jahr 2002, über das in den BBU-Medien berichtet wurde, geschlossen wurde. Der BGH hält nach wie vor bei der Frage der Errichtung einer Parabolantenne eine fallbezogene Abwägung der Informationsfreiheit des Mieters auf der einen Seite und der Eigentumsgarantie des Vermieters auf der anderen Seite für erforderlich. Er widerspricht damit den Ausführungen des LG Berlin. Der BGH bestätigt vielmehr, dass er an der Rechtsprechung des BVerfG aus der Vergangenheit, zuletzt Beschluss des BVerfG vom 24. Januar 2005, festhalte. Danach ergebe sich für den Mieter aufgrund des Grundrechtes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz GG zwar grundsätzlich ein Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Es sei dabei jedoch zu berücksichtigen, dass das gleichrangige Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt sei, wenn von ihm verlangt werde, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden.Daraus ergebe sich jedoch nicht ein zwingender Anspruch des Mieters auf Anbringung einer für den Satellitenempfang erforderlichen Parabolantenne. In der Rechtsprechung und dem Schrifttum sei anerkannt, dass in einem Mietverhältnis dem durch Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters in der Regel ausreichend Rechnung dadurch getragen werde, dass der Vermieter einen Breitbandkabelanschluss bereit stelle. Dies gelte auch gegenüber dem ausländischen Mieter, wenn für ihn über den Kabelanschluss ein ausreichender Zugang zu Programmen in seiner Sprache und aus seinem Heimatland bestehe. In diesem Fall sei auch gegenüber einem ausländischen Mieter ein sachlicher Grund für die Versagung der Genehmigung zur Aufstellung einer Parabolantenne gegeben. Ein Anspruch des Mieters auf Duldung einer Parabolantenne könne sich nicht daraus ergeben, dass über eine Satellitenempfangsanlage im Vergleich zum Breitbandkabelanschluss eine größere Anzahl von Programmen empfangen werden könne. Der BGH stellt ausdrücklich fest, dass ein Vorrang des Informationsinteresses des Mieters vor den Eigentumsinteressen des Vermieters auch nicht aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften heraus bestehe. Die im EG-Vertrag geregelte Dienstleistungsfreiheit sowie die in Art. 10 EMRK gewährleistete Informationsfreiheit sei ebenfalls nicht schrankenlos gewährleistet. Auch das Eigentumsrecht sei von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt. Mit diesen Ausführungen hatte der BGH eine grundsätzliche Entscheidung zu der in letzter Zeit immer wieder angestoßenen Problematik, inwieweit sich ein Recht auf Anbringung von Parabolantennen aus den EU-rechtlichen Bestimmungen ergeben könne, getroffen, die für die Mitgliedsunternehmen von großer Bedeutung ist.Das Urteil liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Urteil des BGH vom 16.11.2005

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