BGH LEHNT DIE KONTROLLE DER STROMPREISE NACH § 315 BGB AB

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Eine Kontrolle der Angemessenheit von Tarifen nach § 315 BGB findet nach dem aktuellen Urteil des BGH auf die Strompreiskontrolle keine Anwendung mehr. Der BGH hat durch Urteil vom 28. März 2007 (VIII ZR 144/06) nunmehr abschließend die Anwendbarkeit des § 315 BGB auf die Strompreisgestaltung abgelehnt. Damit sind die Chancen der Verbraucher, die Höhe von Strompreisen gerichtlich überprüfen zu lassen, gesunken.Dies stützt der BGH im Wesentlichen darauf, dass eine Strompreiskontrolle dann ausscheidet, wenn der Stromkunde die Möglichkeit  habe, Strom von einem anderen Anbieter seiner Wahl zu beziehen. Aufgrund der Liberalisierung im Strommarkt sei nunmehr keine Monopolstellung der Energiekonzerne mehr gegeben. Ausgangspunkt war ein Gerichtsverfahren vor dem AG Potsdam, mit dem der örtliche Versorger den Anschlussnehmer aus einem bestehenden Stromlieferungsvertrag auf Zahlung des Entgeltes in Anspruch genommen hatte. Zunächst war ein Tarif "local plus" vereinbart, der durch den Versorger erhöht wurde. Dieser Erhöhung hatte der Kunde widersprochen, woraufhin das Versorgungsunternehmen den Tarif "local plus" kündigte. Dem Kunden wurde nur noch eine Stromversorgung zu dem allgemeinen Tarif ("local classic") angeboten. Vor dem AG und dem LG Potsdam hatte das Versorgungsunternehmen Recht bekommen.Auf die eingelegte Revision hin hat der BGH mit diesem Urteil die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Er lehnte ebenso, wie zuletzt das LG Potsdam, die Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB im Hinblick auf die Höhe der Stromtarife ab. Die Vorschrift sei weder mittelbar noch unmittelbar anwendbar. Sie komme vorliegend nicht in Betracht, weil die Parteien nicht vereinbart hätten, dass das Versorgungsunternehmen die Leistung einseitig zu bestimmen habe. Dies gelte in jedem Fall für den anfänglich vereinbarten Strompreis, wenn der Vertrag keine vertragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifes enthalte, sich vielmehr der Preis für die Stromlieferung aus den jeweiligen, von der zuständigen Behörde genehmigten allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung ergebe. Darüber hinaus hatte das Berufungsgericht bereits zutreffend festgestellt, dass die Kunden hier nicht auf die Belieferung durch das Versorgungsunternehmen angewiesen waren. Vielmehr hatte hier die Möglichkeit bestanden, Strom von einem anderen Anbieter ihrer Wahl zu beziehen. Daher fehle es an einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens. Anders als in der Entscheidung des BGH vom 18. Oktober 2005 hatten die Parteien vorliegend kein besonderes Berechnungsverfahren für den Strompreis vereinbart. Es bestand bei Vertragsabschluss auch kein Streit über die richtige Ermittlung des Entgelts auf dieser Grundlage. Vielmehr hatten sich die Parteien zum Zeitpunkt der Vereinbarung auf den damals geltenden betragsmäßig bestimmten Tarif geeinigt. Daran ändere sich grundsätzlich nichts, wenn die Kalkulation, auf der das Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens beruhte, dem Kunden nicht bekannt und von ihm nicht beeinflussbar war. Dies sei bei Preisen in aller Regel der Fall und eröffne den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 315 BGB nicht. Der BGH ließ offen, wie der Fall zu beurteilen sei, bei dem es zu Preiserhöhungen komme, die ein Versorgungsunternehmen im Rahmen eines bereits abgeschlossenen Vertrages vornehme gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV und diese einseitig in Ausübung eines gesetzlichen Leistungsänderungsrechtes vorgenommen werde.Der BGH lehnte die entsprechende Anwendung des § 315 BGB, wie er sie vielfach in der Vergangenheit, zu tariflichen Abwasserentgelten oder Baukostenzuschüssen zur Wasserversorgung vorgenommen hatte, ab. Anders als in den dort entschiedenen Fällen gäbe es keinen Anschluss- oder Benutzungszwang hinsichtlich der Stromversorgung. Es fehle an einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens als Grundlage für eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB. Dem BGH liegt derzeit ein weiteres Revisionsverfahren vor hinsichtlich der Frage der Preiskontrolle im Gasversorgungsbereich. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH in diesem Fall entscheiden wird, da der Gasmarkt noch nicht in gleichem Maße liberalisiert ist wie etwa der Strommarkt. Das Urteil kann im Internet im PDF-Format von den Mietgliedsunternehmen abgerufen werden. Dazu wird das Adobe-PlugIn benötigt. BGH-Urteil vom 28.03.2007

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