BGH KIPPT ERNEUT PREISANPASSUNGSKLAUSELN IN ERDGASSONDERKUNDENVERTRÄGEN

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Der BGH hat am 24. März 2010 in zwei Fällen entschieden, dass Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen, die den Arbeitspreis für Erdgas allein an die Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl ("HEL") binden, die Kunden unangemessen benachteiligen und deshalb nicht Grundlage einer Preisanpassung sein können. Es ging hier um zwei Klagen, eine eines Verbraucherschutzverbandes im Rheinland gegen ein dort ansässiges Energieversorgungsunternehmen, die die Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis (AP) verlangt hatte. Die andere Klage wurde erhoben von Klägern, die Kunden eines kommunalen Versorgungsunternehmens im Rhein-Main-Gebiet waren, von dem sie im Rahmen von Sonderverträgen leitungsgebunden Gas bezogen. Sie verlangten die Feststellung, dass die Klauseln unwirksam sind.Es geht hierbei um die folgenden Sondervertragsklauseln:"AP = 2,43 + (0,092 * (HEL – 19,92) + 0,2024 in ct/kWh"und"für die ersten 4.972 kWh/Jahr AP = 3,21 + 0,092 * (HEL – 25,39) + 0,2024 in ct/kWhvon 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr AP = 2,88 + 0,092 * (HEL – 25,39) + 0,2024 in ct/kWhalle weiteren kWh/Jahr AP = 2,83 + 0,092 * (HEL – 25,39) + 0,2024 in ct/kWh".Mit HEL ist definitionsgemäß der Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in Euro/hl bezeichnet, wie er den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden bei einer Tankkraftwagen-Lieferung von 40-50 hl frei Verbraucher in Düsseldorf zu entnehmen ist.In den Verträgen heißt es weiter:"Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt: für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres."Demgegenüber hat das LG Köln in der Klage der Kunden des kommunalen Versorgungsunternehmers im Rhein-Main-Gebiet über folgende Klausel entschieden:"c) Als Heizölpreis im Sinne von Ziffer 2 des Vertrages gilt das aus 8 Monatswerten gebildete arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt erhobenen und veröffentlichten monatlichen Preisnotierung für extra leichtes Heizöl in Euro je 100 Liter frei Verbraucher in Frankfurt bei Tankkraftwagen-Lieferungen von 40 bis 50 hl pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer. Der Arbeitspreis (AP) errechnet sich deshalb nach folgender Formel:AP (Cent je kWh) = 0,092 HELd) Änderungen der Gaspreise aufgrund der Bindung an das Heizöl (HEL) treten jeweils zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres ein. …"Das LG Köln hatte im ersten Fall der Klage des Verbraucherschutzverbandes der Klage zunächst stattgegeben, das OLG Köln hatte sie jedoch auf die Berufung des Versorgungsunternehmens zurückgewiesen.Im zweiten Fall hat das LG Frankfurt am Main die Klage abgewiesen, demgegenüber jedoch das OLG Frankfurt am Main festgestellt, dass die Klausel unwirksam ist.Im ersten Fall hatte die Revision des klagenden Verbraucherschutzverbandes vor dem BGH Erfolg. Im zweiten Fall, in dem zwar die Unwirksamkeit vom OLG Frankfurt am Main festgestellt wurde, war die Revision des beklagten Versorgungsunternehmens erfolglos.Der BGH hat entschieden, dass die o. g. Preisberechnungsklauseln die Kunden der Versorgungsunternehmen unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind. Ein schutzwürdiges Interesse der Vorsorgungsunternehmen an der Verwendung der Klauseln liege nicht vor. Dies gelte auch dann, wenn es sich wie hierbei um – nach dem Preisklauselgesetz wirksame – Spannungsklauseln handeln sollte, die der Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung dienen. Für solche Klauseln mag in langfristigen Vertragsverhältnissen ein berechtigtes Interesse bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet sind zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Markpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt. Für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher existiere jedoch mangels eines wirksamen Wettbewerbes nach wie vor kein Markpreis. Dass sich der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl entwickle, beruhe nicht auf Markteinflüssen, sondern darauf, dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspräche.Auch das somit allein verbleibende anerkennenswerte Interesse der Gaslieferanten, Kostensteigerungen an ihre Kunden weiterzugeben, führe nicht zur Wirksamkeit der Klauseln.Zwar habe der BGH grundsätzlich ein berechtigtes Interesse von Gasversorgungsunternehmen anerkannt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Normsonderkunden weiterzugeben (vgl. Urteil des BGH vom 15.07.2009 – VIII ZR 225/07). Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden liege aber dann vor, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerung hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.Bei den beanstandeten Preisanpassungsklauseln ergebe sich die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung (schon) daraus, dass sie als einzige Variable für die Anpassung des Arbeitspreises den Preis für extra leichtes Heizöl (HEL) vorsehen. Damit erlauben sie eine Erhöhung der Gaspreise – auch unter Berücksichtigung der in den Vertragsmustern weiter enthaltenen Bestimmungen über die Änderung des Grundpreises – selbst dann, wenn steigende Bezugskosten durch Kostensenkung in anderen Bereichen etwa bei den Netz- und Vertriebskosten aufgefangen werden.Der BBU begrüßt diese Entscheidung des BGH zur weiteren Transparenz von Preisanpassungsklauseln. Festzuhalten ist nach der Pressemeldung jedoch, dass die Unwirksamkeit allein darauf gestützt wird, dass die Entwicklung des Preises für leichtes Heizöl der alleinige Anknüpfungspunkt ist. Ob dies in den Preisanpassungsklauseln der Mitgliedsunternehmen ebenfalls so festgelegt ist, kann von hieraus im Einzelnen nicht beurteilt werden. Insoweit müssten die Mitgliedsunternehmen ihre Preise prüfen bzw. sich insoweit dann im Bereich Technik mit Herrn Rehberg wegen der Zusammensetzung der Preisanpassungsklauseln abstimmen. Der BBU bemüht sich derzeit um eine verbindliche Aussage der GASAG zu den von ihr verwendeten Preisanpassungsklauseln. Sobald das Urteil vorliegt, wird der BBU dieses in die Medien einstellen. Download BGH-Pressemitteilung Nr. 61/2010

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