BGH FÄLLT GRUNDSATZURTEIL ZUR ÜBERPRÜFUNG VON GASPREISEN

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Die Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB kommt bei einseitigen Preiserhöhungen der Gasversorger gegenüber der Tarifkunden grundsätzlich in engen Grenzen in Betracht. Eine Gaspreiserhöhung wegen erhöhter Bezugsentgelte ist zulässig. Der BGH hat durch Urteil vom 13. Juni 2007 (VIII ZR 36/06), bisher noch nicht veröffentlicht, über die Revision eines Gaskunden gegen ein abweisendes Urteil des LG Heilbronn entschieden. Im dortigen Fall hatte sich der Kunde gegen die vom Gasversorger vorgenommene Erhöhung der Gaspreise zum 1. Oktober 2004 gewehrt. Es handelt sich um ein Versorgungsverhältnis in Heilbronn. Der Nutzer war einfacher Tarifgaskunde. Das Versorgungsunternehmen gab die Erhöhung der Gastarife in einer Veröffentlichung in der "Heilbronner Stadtzeitung" bekannt. Zur Begründung wurde auf die Kostensteigerung beim Bezug von Erdgas verwiesen. Der Gaskunde hatte dahingehend Feststellungsklage erhoben, dass festgestellt werden sollte, dass die Gaspreiserhöhung zum 1. Oktober 2004 unbillig und daher unwirksam sei. Das AG hatte die Unbilligkeit der Preiserhöhung bestätigt. Im Berufungsverfahren vor dem LG Heilbronn war der Gaskunde jedoch unterlegen. Das Versorgungsunternehmen habe nur die gestiegenen Bezugspreise weitergegeben und die Preiserhöhung habe daher der Billigkeit entsprochen. Auf die Revision des Gaskunden hin, hat nunmehr der BGH die Klage insgesamt zurückgewiesen. Es stellt zwar grundsätzlich fest, dass § 315 BGB auf die vorgenommene Preiserhöhung Anwendung findet. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass das LG Heilbronn die gemäß § 315 BGB vorgenommene Billigkeitsprüfung zu Recht für ordnungsgemäß erachtet habe. Das nach § 4 Abs. 1, 2 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (AVBGasV) eingeräumte Recht, die allgemeinen Tarife durch öffentliche Bekanntmachung einseitig zu ändern, stelle ein gesetzliches Leistungsänderungsrecht dar, auf das grundsätzlich § 315 BGB Anwendung finde. Erfolgen solche Preiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten, nehme das Gasversorgungsunternehmen sein berechtigtes Interesse war, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben. Der BGH ließ es hier offen, ob eine Billigkeitskontrolle auch auf die Basis eines Vergleichs mit den Gaspreisen anderer Versorgungsunternehmen vorgenommen werden könne. Eine Überprüfung der Billigkeit der von dem Versorgungsunternehmen mit ihrer Lieferantin vereinbarten Bezugspreise, die der Nutzer wegen der sog. Ölpreisbindung der Erdgaspreise beanstandet hatte, war im Rahmen der Billigkeitsüberprüfung der Tariferhöhung aber nicht vorzunehmen. Der BGH stellt klar, dass er nicht darüber zu entscheiden hatte, ob die bereits vor der Preiserhöhung geforderten Tarife unbillig überhöht waren und das Versorgungsunternehmen eine etwaige Unbilligkeit im Rahmen der von ihr nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Weitergabe der gestiegenen Bezugskosten hätte berücksichtigen müssen. Eine derartige Überprüfung lehnte der BGH ab, weil es sich um zwischen den Parteien vereinbarte Preise gehandelt habe. Dabei konnte dahingestellt bleiben, ob die vor der streitgegenständlichen Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 geltenden Tarife bereits bei Abschluss des Gaslieferungsvertrages zwischen den Parteien galten oder ihrerseits wiederum durch in der Vergangenheit erfolgte Preiserhöhung gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV zustande gekommen seien. Der BGH führt weiter aus, dass § 315 Abs. 3 BGB auf einen zwischen den Parteien eines Gaslieferungsvertrages vereinbarten Anfangspreis weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung fände. Eine unmittelbare Anwendung komme nicht in Betracht, weil bei Abschluss des Vertrages der bestehende Tarif zum vereinbarten Preis geworden sei. Auch eine entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB auf den zwischen den Parteien vereinbarten Anfangspreis scheide vorliegend aus. Zwar müssten Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen sei, nach billigem Ermessen festgesetzt werden und seien einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen. Diese ständige Rechtsprechung wendet der BGH aber vorliegend nicht auf die hier streitige Gasversorgung an. Er stellt fest, dass es an einer Monopolstellung des Gasversorgungsunternehmens als Grundlage hierfür gefehlt habe. Zwar sei das Gasversorgungsunternehmen einziger Anbieter leitungsgebundener Gasversorgung im Versorgungsgebiet Heilbronn. Allerdings stand und stehe das Versorgungsunternehmen aber  - wie alle Gasversorger – in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme, zwischen denen Neukunden frei wählen könnten. Nach Auffassung des BGH gehe von diesem Konkurrenzverhältnis ein Wettbewerbsdruck aus, der den Preisgestaltungsspielraum der Gasanbieter begrenze. Dies komme wegen der Einheitlichkeit der Versorgungstarife auch "alten" Tarifkunden wie dem Kläger des vorliegenden Verfahrens zugute. Soweit es sich bei den vor dem 1. Oktober 2004 geltenden Tarifen des Gasversorgers jedoch um Tarife gehandelt habe, die in der Vergangenheit gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und entsprechende Preiserhöhungen zustande gekommen seien, wäre § 315 BGB auf diese Preiserhöhung zunächst anwendbar. Vorliegend schied diese Überprüfungsmöglichkeit jedoch aus, da der Kläger des Verfahrens die auf diesen Tarifen basierenden Jahresabrechnungen unbeanstandet hingenommen hat. Das Urteil liegt derzeit im vollständigen Wortlaut noch nicht vor. Eine weitere Überprüfung kann erst danach erfolgen. Über den Fortgang wird unterrichtet. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH noch in weiteren Verfahren, bei denen etwa die Jahresabrechnungen nicht oder nur unter Vorbehalt gezahlt worden sind und zu der grundsätzlichen Frage der Billigkeit der Gaspreise Stellung nehmen wird. Die Pressemitteilung des BGH ist als PDF-Datei abrufbar. BGH: Mitteilung der Pressestelle Nr. 70/2007

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