BGH ENTSCHEIDET ERNEUT ZU PREISANPASSUNGSKLAUSELN FÜR GASPREISE

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Der BGH hat durch Urteil vom 17. Dezember 2008 (VIII ZR 274/06), zu dem bisher nur eine Pressemitteilung vorliegt, erneut zu einer Preisanpassungsklausel entschieden. Diesmal handelt es sich um eine Vertragsklausel im Gasversorgungs-Sondervertrag eines Versorgers aus Euskirchen. Dieser hatte in seinem Vertrag eine Preisanpassungsklausel mit folgendem Inhalt verwendet:"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt."Die Preisanpassungsklausel hielt der BGH für nicht klar und verständlich und deshalb gemäß § 327 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB für unwirksam. Er bestätigt damit seine Rechtsprechung aus der Vergangenheit, wonach derartige Klauseln für den Verbraucher erkennen lassen müssen, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzungen ändern sollen. Unklar sei hier insbesondere, ob die Änderungen in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und wenn ja, in welchem Verhältnis. Geklagt hatten Eigentümer eines Hausgrundstückes, die mit dem Versorgungsunternehmen einen Gasversorgungs-Sondervertrag zur Versorgung ihres Wohnhauses mit Erdgas abgeschlossen hatten. Sie hatten  sich gegen die im Jahr 2005 durchgeführten Erhöhungen zum 1. Januar und 1. Oktober 2005 gewandt und  Feststellungsklage dahingehend erhoben, dass die von dem Versorgungsunternehmen vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam seien. In den unteren Instanzen waren die Klagen der Verbraucher abgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Revision beim BGH hatte Erfolg. Dieser stellte fest, dass die durchgeführten Preisanhebungen nicht wirksam seien, weil die Preisanpassungsklauseln aus den oben ausgeführten Gründen unwirksam seien. Der BGH hat offen gelassen, ob Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen einer Prüfung nach § 307 BGB standhalten, wenn sie entsprechend der Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) gestaltet sind, an deren Stelle ab dem 8. November 2006 die sog. Gasgrundversorgungsordnung (GasGVV) getreten ist. Die Entscheidung darüber war im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Eine entsprechende Übernahme dieser Preisanpassungsregelung lässt sich in der hier verwendeten Preisanpassungsklausel schon deshalb nicht entnehmen, weil keine Klarheit darüber besteht, in welcher Weise die Preisänderungen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen haben. Die dem BBU bekannten Gasverträge der GASAG enthalten die hier für unwirksam erklärte Preisanpassungsklausel nicht. Sobald das Urteil vorliegt, wird es in die BBU Medien eingestellt werden. Mitgliedsunternehmen können die Pressemitteilung des BGH Nr. 234/2008 als PDF-Datei im BBU-Net abrufen. Pressemitteilung des BGH Nr. 234/2008

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