BGH BESTÄTIGT DIE KARTELLRECHTLICHE ÜBERPRÜFBARKEIT DER PREISGESTALTUNG VON GASVERSORGER

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Örtliche Gasversorger haben in ihrem angestammten Versorgungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung, so dass ihre Preisgestaltung der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden unterliegt. Der BHG hat durch Beschluss vom 10. Dezember 2008 die Frage der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle von Gasversorgungsunternehmen, hier Stadtwerken in Niedersachsen, entschieden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass ein örtlicher Erdgasversorger in seinem angestammten Versorgungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung innehabe und daher bei der Gestaltung seiner Endverbraucherpreise der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörde unterliege.Laut BGH gibt es keinen einheitlichen Wärmemarkt. Vielmehr sei der Gasmarkt isoliert zu betrachten. Dies begründet der BGH damit, dass der Verbraucher seine Heizung nicht ohne weiteres von Gas auf andere Heizenergie umstellen könne. Es spiele keine Rolle, dass auf dem allgemeinen Angebotsmarkt für Energie der Gasversorger im Wettbewerb mit anderen Anbietern stehe.Ausgangsfall war die Preisgestaltung der Stadtwerke Uelzen GmbH, ein Gasversorgungsunternehmen in Niedersachsen. Sie beliefert in ihrem Versorgungsgebiet die Endverbraucher mit Erdgas. Im Jahr 2005 hatte dieses Versorgungsunternehmen seine Preise für die Versorgung privater Endverbraucher mehrfach erhöht. Veranlasst durch die Beschwerden betroffener Verbraucher hat die niedersächsische Landeskartellbehörde die Gaspreise kartellrechtlich überprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Stadtwerke in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2006 missbräuchliche überhöhte Jahresgesamtpreise gefordert hätten. Die Landeskartellbehörde hatte die Stadtwerke verpflichtet, dem Kunden die zuviel erhobenen Gaspreise – in Abhängigkeit von den Zeiträumen und Abnahmemengen handelt es sich um Beträge zwischen 0,3 und 0,5 Cent je kWh – mit der Jahresendabrechnung 2006 zurückzuerstatten. Hiergegen waren die Stadtwerke Uelzen GmbH in Beschwerde zum OLG Celle gegangen. Sie hatte die Aufhebung der Verfügung beantragt, da sie als Gasversorgungsunternehmen keine marktbeherrschende Stellung hätte. Sie sei auf dem allgemeinen Angebotsmarkt für Wärmeenergie tätig, auf dem sie mit Anbietern konkurrierender Energieträger, wie Heizöl, Strom und Fernwärme, im Wettbewerb stünde. Das OLG Celle war dieser Argumentation gefolgt und hat die Verfügung der Landeskartellbehörde aufgehoben. Dieser Beschluss wurde nunmehr seinerseits durch einen Beschluss des Kartellsenats im Bundesgerichtshof aufgehoben. Der BGH hat in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung den Markt für die Versorgung von Kleinkunden mit Erdgas als maßgeblich angesehen. Einen einheitlichen Wärme- und Energiemarkt gebe es nicht, weil der Endkunde seine Heizung nicht ohne weiteres von Gas auf eine andere Heizenergie umstellen könne. Zur Frage, inwieweit die Stadtwerke ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht haben oder nicht, hat das Bundesgerichtshof die Sache zur weiteren Prüfung an das OLG Zelle zurückverwiesen.Der BBU begrüßt diese Entscheidung des BGH, mit dem die Verbraucherrechte durch verbesserte Überprüfungsmöglichkeiten von Preisgestaltungen gestärkt werden.Die Mitgliedsunternehmen können die Pressemitteilung des BGH vom 10. Dezember 2008, Nr. 231/2008 als pdf.-Dokument abfordern. Pressemitteilung des BGH vom 10.12.2008

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1F372_AnlagePMBGH-Gasversorger
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