Das Bundesarbeitsgericht hat im November 2009 entschieden, dass im Fall einer Betriebsratswahl der Arbeitgeber etwaige Rechtsanwaltskosten des Wahlvorstands gegebenenfalls nach § 80 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und nicht nach § 20 Abs. 3 BetrVG zu tragen hat.
Im zu entscheidenden Fall hatte sich der Wahlvorstand anlässlich einer Betriebsratswahl durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Die Tätigkeit des Anwalts umfasste sowohl die vorbereitende Schulung, als auch die laufende Beratung der Wahlvorstandsmitglieder in rechtlichen Fragen zur Durchführung der Wahl. Eine gerichtliche Auseinandersetzung fand nicht statt. Der Arbeitgeber lehnte die Begleichung der Honorarrechnung des Anwalts mit der Begründung ab, dass keine Vereinbarung über dessen Tätigkeit mit ihm als Arbeitgeber zu Stande gekommen war. Daraufhin klagte der Anwalt auf Ausgleich seiner Honorarrechnung.Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 11. November 2009 (7 ABR 26/08) steht dem Anwalt kein Zahlungsanspruch zu. Nach § 20 Abs. 3 BetrVG sei die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die erforderlichen Kosten der Betriebsratswahl begrenzt. Demnach habe der Arbeitgeber stets sämtliche Kosten des Wahlvorstands zu tragen, die im Zusammenhang mit der Durchführung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren während des Wahlverfahrens entstehen. Soweit eine Beratung des Wahlvorstands durch sachkundige Personen erfolge, bestehe eine Kostentragungspflicht, dies jedoch nur unter den Voraussetzungen nach § 80 Abs. 3 BetrVG, der insoweit anwendbar sei. Die hierfür nötigen Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Anwalt keine vorherige Vereinbarung über seine Tätigkeit mit dem Arbeitgeber getroffen hatte.Anmerkung des BBU:Das Bundsarbeitsgericht hat damit eine wichtige Entscheidung getroffen. Bislang war unklar, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl nach § 20 Abs. 3 BetrVG zu tragen hat, wenn anwaltliche Berater für den Wahlvorstand tätig werden. Das Risiko der erforderlichen, vorherigen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber trägt nunmehr allein der tätig werdende Rechtsanwalt. Entscheidung des BAG vom 11.11.2009
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