Der BGH hat durch Urteil vom 13. September 2006 (VIII ZR 71/06) entschieden, dass die Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung nicht dadurch verhindert wird, dass der Vermieter es ablehnt, dem Mieter Fotokopien von Rechnungsbelegen der Betriebskostenarten zu übersenden. Dies gelte auch dann, wenn der Vermieter zwischenzeitlich einzelne Belege übermittelt hatte.
Mit diesem Urteil bestätigt der BGH die Rechtsprechung vom 8. März 2006 (VIII ZR 78/05) in NJW 2006, S. 1419, wonach der Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch auf Überlassung von Kopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung gegen den Vermieter hat. Grundsätzlich sei dem berechtigten Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung bereits damit Rechnung getragen, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen könne und sich hierbei auch fachkundiger Hilfe bedienen könne. Ein Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der Belege komme nur in Ausnahmefällen unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben in Betracht, etwa wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden könne.Insbesondere könne aus dem Verhalten des Vermieters kein Anspruch konstruiert werden, wenn dieser zuvor freiwillig Unterlagen übermittelt habe.Das Urteil liegt im PDF-Format vor und kann von den Mitgliedsunternehmen abgerufen werden. BGH-Urteil vom 13.09.2006
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