BETRIEB VON PHOTOVOLTAIKANLAGEN UND ERWEITERTE KÜRZUNG

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Nach dem Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2011 (6 K 6181/08) ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage schädlich für die Anerkennung der sog. erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG. Die Klägerin betrieb zwei Photovoltaikanlagen. Der erzeugte Strom wurde nicht für den Betrieb der Gebäude genutzt, sondern in das allgemeine Stromnetz eingespeist.Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin mit der Erzeugung von Solarstrom dessen entgeltlicher Einspeisung in das allgemeine Stromnetz eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.Eine andere Beurteilung des Sachverhaltes hätte sich möglicherweise ergeben, wenn der produzierte Strom ausschließlich für den Energiebedarf der Gebäude verwendet würde. Dies lag aber in diesem Fall nicht vor.

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