Tritt ein Todesfall ein, so sind die Voraussetzungen des § 1961 BGB zur Einrichtung einer Nachlasspflegschaft regelmäßig dann gegeben, wenn der Erbe unbekannt ist und der Vermieter des Verstorbenen einen Ansprechpartner benötigt, um die Kündigung des Mietvertrages aussprechen und die Räumung der Mietwohnung erreichen zu können. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 10. Dezember 2010 (Az. 2 Wx 198/10 in ZMR 2011, S. 634 f.) entschieden.
Im zu entscheidenden Fall war der Erblasser zwischen dem 19. und 20. Februar 2009 verstorben. Er hatte eine Mietwohnung im Haus der Antragstellerin bewohnt. Am 25. Juni 2009 hatte die Antragstellerin die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beantragt und ausgeführt, sie wolle rechtmäßig in den Besitz der Wohnung kommen. Der Antrag wurde von den unteren Instanzen abgelehnt. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Das OLG Köln hielt die Beschwerde für zulässig und begründet.Nach Auffassung des Gerichtes sei der Antrag so auszulegen, dass die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft mit dem Ziel angestrebt werde, der Antragstellerin die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen den Nachlass, insbesondere auf Herausgabe und Räumung der zuvor von dem Verstorbenen bewohnten Wohnung, an sie als Vermieterin zu ermöglichen. Diesen Antrag hielt das Gericht für begründet. Das Gericht führte aus, dass nach der zwingenden Regelung des § 1961 BGB das Nachlassgericht in den Fällen des § 1960 Abs. 1 BGB einen Nachlasspfleger zu bestellen hat, wenn die Bestellung von dem Berechtigten zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs beantragt wird, der sich gegen den Nachlass richtet. Dies schließe auch Fälle ein, in denen der Erbe unbekannt ist oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Es genüge auch, wenn der Prozessweg nur notfalls beschritten wird, zuvor aber mit dem Gegner gütlich verhandelt wurde und er zur außergerichtlichen Erfüllung der Ansprüche des Antragstellers bewegt werden sollte.Im zu entscheidenden Fall wollte die Antragstellerin das Mietverhältnis beenden, dazu eine Kündigung aussprechen und sich mit dem zu bestellenden Nachlasspfleger ins Benehmen setzen, damit dieser ihr die Inbesitznahme und Räumung der Wohnung ermöglicht. Dies entspreche dem Zweck des § 1961 BGB, so das OLG. Die Voraussetzung für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft war somit erfüllt. Wer Erbe des Erblassers war, war unbekannt, nachdem mehrere potentielle Erben, darunter der im Testament zum Alleinerben eingesetzte Herr die Erbschaft ausgeschlagen hatten.Die Antragstellerin hat nach Auffassung des Gerichtes ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Nachlasspflegers, da das zwischen ihr und dem Erblasser eingegangene Mietverhältnis der Abwicklung bedurfte. Ein eigener Zugriff der Antragstellerin auf die Wohnung und die Habe des Erblassers ohne Mitwirkung des Nachlasspflegers würde, da der unmittelbare Besitz an diesen Gegenständen mit dem Tod des Erblassers auf seine derzeit unbekannten Erben überging, eine verbotene Eigenmacht darstellen. Insofern bedürfte es bereits aus diesem Grund der Bestellung eines Nachlasspflegers. Die Auswahl des Nachlasspflegers obliegt dem Rechtspfleger des Amtsgerichts. Download des Beschlusses
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