Der von Umweltsenatorin Lompscher vorgelegte Referentenentwurf des Berliner Klimaschutzgesetzes enthält gegenüber dem ersten inoffiziellen Gesetzentwurf nur unwesentliche Änderungen.
Nach der vom BBU eingeleiteten öffentlichen Diskussion des ersten inoffiziellen Entwurfes des Berliner Klimaschutzgesetzes vom 13. März 2009 reagierte die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz auf den massiven Druck der bau- und wohnungswirtschaftlichen Verbände und legte am 13. Juli 2009 einen Referentenentwurf vor. In der Sommerpause sollen der BBU und die anderen Verbände innerhalb von zweieinhalb Wochen, d. h. bis zum 31. Juli 2009, zu dem Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Eine mündliche Anhörung ist bisher nicht geplant. So stellt sich Frau Lompscher die Beteiligung der Verbände an dem auf massive Eingriffe in Eigentumsrechte abzielenden Gesetzesvorhaben vor.In dem Anschreiben an den BBU und andere Verbände führt Frau Lompscher aus, dass das Land Berlin beabsichtige, seine Anstrengungen zur Erreichung der Klimaschutzziele zu verstärken. In den vergangenen Jahren seien mit vielen Berliner Akteuren Klimaschutzvereinbarungen abgeschlossen worden, wodurch die Berliner Klimaschutzpolitik maßgeblich unterstützt werde. Eine nachhaltige Energie- und Klimaschutzpolitik, die mit ihren Zielen und Inhalten an alle Akteure gerichtet sein sollte, erfordere jedoch darüber hinaus auch rechtliche Rahmenbedingungen, die auf die neuen bundespolitischen Anforderungen der Klimaschutzpolitik ausgerichtet seien.Zweck des Gesetzes soll es gem. § 1 sein, im Land Berlin durch Maßnahmen der Einsparung von Primär- und Endenergie, der Energieeffizienz und des Ausbaus erneuerbarer Energien auf wirtschaftliche und sozial vertretbare Weise zum Klimaschutz beizutragen. Die im Land Berlin verursachten Kohlendioxid-Emissionen sollen bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 reduziert werden. Dabei soll eine auch im Übrigen umwelt- und gesundheitsverträgliche sowie Ressourcen schonende und risikoarme Energieerzeugung und Energienutzung angestrebt werden. Das Gesetz soll ferner dazu dienen, mögliche negative Folgen der Klimaerkennung zu erkennen und einzudämmen. Das Berliner Energiespargesetz soll durch das Klimaschutzgesetz ersetzt werden.Der Gesetzentwurf besteht aus fünf Abschnitten: Allgemeine Vorschriften Effizienter und sparsamer Umgang mit Energie Nutzung erneuerbarer Energien für die Gebäudewärme Eigenaufgaben des Landes sowie seiner Einrichtungen und Unternehmen Ordnungswidrigkeiten, Durchführungs- und Schlussbestimmungen.Eine Begründung zum Gesetzentwurf wurde den Verbänden nicht vorgelegt.Der Gesetzentwurf konzentriert sich auf Ver- und Gebote, anstatt Rahmenbedingungen zu setzen und den Wettbewerb um wirtschaftliche und sozial verträgliche Innovationen im Sinne des Klimaschutzes zu fördern. Der Gesetzentwurf schließt wesentliche Sektoren mit einer erheblichen Klimawirkung, wie den gesamten Verkehrs- und Mobilitätsbereich und die Industrie und Kraftwerke, völlig aus. Im Wesentlichen zielt der Referentenentwurf auf eine Umsetzung der Regelungen des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes des Bundes auf den Gebäudebestand in Berlin. Dieses enthält Anforderungen für den Neubau von Gebäuden. Aus guten Gründen hat der Bundesgesetzgeber auf eine Ausweitung auf den Gebäudebestand verzichtet, allerdings mit Rücksicht auf die Landesgesetzgebung in Baden-Württemberg eine Ermächtigung für die Länder aufgenommen, für Bestandsgebäude die Nutzung erneuerbarer Energien vorschreiben zu können.So soll denn auch mit dem "Referentenentwurf für ein Klimaschutzgesetz des Landes Berlin" eine anteilige Nutzungspflicht für erneuerbare Energien für die Gebäudewärme in bestehenden Gebäuden mit einer Nutzfläche mit mehr als 50 Quadratmetern eingeführt werden. Denkmale sollen ausgenommen werden. Zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs sollen anteilig erneuerbare Energien eingesetzt oder ersatzweise andere Klimaschutzmaßnahmen ergriffen werden.Diese Nutzungspflicht soll dann entstehen, wenn eine vorhandene Heizungsanlage eine Nutzungsdauer von 20 Jahren erreicht oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits erreicht hat oder wenn für bisher durch einzelne Öfen oder gerätebeheizte Räume eine Zentralheizungsanlage in Betrieb genommen wird. Die Pflicht soll spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung erfüllt werden. Die Pflicht soll sich nur auf Raumheizung oder Warmwasserbereitung erstrecken, die zentral bereitgestellt werden (§§ 11 und 12).Als erneuerbare Energien sind u.a. bestimmt: Solare, mit Solarkollektoren gesammelt Strahlungsenergie: Mindestdeckungsanteil zehn Prozent des jährlichen Wärmebedarfes oder gasförmige Biomasse: Deckung des Wärmebedarfs zu mindestens 30 Prozent oder flüssige oder feste Biomasse, Geothermie und Umweltwärme: Deckungsanteil des Wärmebedarfs zu mindestens 50 Prozent.Kann keine erneuerbare Energie eingesetzt werden, sind Ersatzmaßnahmen vorzunehmen (§ 13). Diese sind: Deckung des Wärmeenergiebedarfs zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder Deckung des Wärmeenergiebedarfs zu mindestens 50 Prozent unmittelbar aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder Deckung des Wärmeenergiebedarfs zu mindestens 30 Prozent aus einer im selben Gebäude mit gasbetriebenen KWK-Anlage mit einer Wärmeleistung von bis zu 50 kWh oder Deckung des Wärmeenergiebedarfs unmittelbar aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung.Sind diese Maßnahmen nicht einsetzbar, so gelten als Ersatzmaßnahmen auch bauliche Wärmeschutzmaßnahmen, wenn für die jeweilige Gebäudeart die Anforderungen der Energieeinsparverordnung für jeweils sämtliche der dort genannten Außenbauteile eingehalten werden oder für die jeweilige Gebäudeart die Anforderung der Energieeinsparverordnung in jeweils zwei der drei folgenden Bauteilgruppen jeweils zu mindestens zehn Prozent unterschritten werden: Außenwände außen liegende Fenster und Verglasungen Dachflächen und Dächer aller Art oder der Jahresprimärenergiebedarf des Gebäudes den nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung für entsprechende Neubauten zulässigen Wert nicht überschreitet.Ausnahmen und Befreiungen können erteilt werden, wenn die Erfüllung der Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen, im Einzelfall technisch unmöglich sind oder aus technischen oder baulichen Gründen keine dem Stand der Technik entsprechende solarthermische Anlagentechnik zur Verfügung steht, mit der die anteilige Nutzungspflicht erfüllt werden kann.Gebäudeeigentümer haben die Erfüllung der Verpflichtungen nachzuweisen durch die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, im Falle der Wärmelieferung auch durch Bescheinigung des Wärme- oder Brennstofflieferanten. Diese Bescheinigungen sind den Bezirksschornsteinfegern im Rahmen der ersten auf die Pflichterfüllung folgenden Feuerstättenschau vorzulegen. Abrechnungen des Wärme- oder Brennstofflieferanten sollen für die ersten 15 Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.Daneben sieht der Gesetzentwurf die Einschränkung des Einsatzes von elektrischen Durchlauferhitzern zur Warmwasserbereitung, von elektrischen Anlagen zur Kühlung von Räumen zum Wohnen und für Räume die für Beherbergungs-, Büro- und Verwaltungszwecke genutzt werden vor (3 §). Fernwärme soll vorrangig in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt werden (§ 4). Mittels Wärmeversorgungsplänen soll ein Anschluss- und Benutzungszwang an Fernwärme geregelt werden (§ 5). Das Beheizen von Außenflächen, z.B. mit Heizpilzen soll völlig verboten werden (§ 8).Der Gesetzentwurf sieht auch Vorschriften vor, die möglicherweise über die Regelungskompetenz des Landes Berlin hinausgehen. So soll z.B. im Mietspiegel der energetische Zustand des Wohngebäudes bzw. der einzelnen Wohnung angemessen berücksichtigt werden. Dabei soll nur der Energiebedarf Grundlage bilden (§ 10).Für das Land Berlin, seine Behörden und Einrichtungen, die unter seiner Aufsicht stehenden selbständigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, seine Sondervermögen sowie die sich ausschließlich in seinem Eigentum befindenden juristischen Personen des Privatrechts soll geregelt werden, dass sie "im Rahmen ihrer Tätigkeiten vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen" haben (§§ 18 – 28).Obwohl dieses Klimaschutzgesetz bereits ab dem Inkrafttreten alle Eigentümer zur Nutzung erneuerbarer Energien verpflichtet, soll der Senat von Berlin erst zum 1. Januar 2011 ein Energie- und Klimaschutzkonzept für Berlin mit quantifizierten Zielen und Instrumenten zur Reduzierung der in Berlin verursachten Treibhausgasemissionen vorlegen. Ein Landesklimaschutzprogramm zur Umsetzung des Energie- und Klimaschutzkonzeptes soll der Senat erstmals zum 1. Juli 2012 vorlegen und dann alle fünf Jahre fortschreiben. Eine Leitstelle für Klimaschutz soll eingerichtet werden (§ 22).Dem Land Berlin sowie seinen Einrichtungen und Unternehmen soll eine Vorbildrolle zukommen. Gem. § 23 sollen "bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen sowie bei sonstigen wesentlichen Veränderungen von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen geeignete Maßnahmen getroffen werden, die den Zielen des Gesetzes entsprechen und einen der Vorbildrolle der öffentlichen Hand gerecht werdenden Energieeinsatz gewährleisten". Die Gebäudeeigentümer sollen zu diesem Zweck rechtzeitig vor verbindlichen Festlegungen prüfen, welche energetischen Eigenschaften die betreffenden Baulichkeiten und Anlagen haben, um den Bedarf an den energetischen Verbesserungen zu ermitteln und die Wirtschaftlichkeit bewerten zu können.Hier soll dann auch ein "SenGUV-Wirtschaftlichkeitsmaßstab" in das Gesetz geschrieben werden:"Maßnahmen, die im Vergleich zu anderen für den jeweiligen Zweck in Betracht kommenden Alternativen in höherem Maße zu den Zielen des Klimaschutzes beitragen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes sowie der Landeshaushaltsordnung als wirtschaftlich, wenn nicht zu erwarten ist, dass über die zu erwartende Nutzungsdauer die gesamten Aufwendungen für die Maßnahme (einschließlich Planung, Investition, Betrieb, Unterhalt und sonstige Nebenkosten) erheblich höher liegen, als bei den in Betracht kommenden Alternativen, dabei ist eine Kapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen. Sie sind auch bei erheblich höher liegenden Aufwendungen nicht unwirtschaftlich, wenn die in Betracht kommenden Alternativen in die Vergleichsberechnung nicht einbezogene negative Folgewirkung mit sich bringen, die unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes in überwiegenden öffentlichem Interesse vermieden werden würden" (§ 26).Weitere Paragrafen sollen die Vergabe von Konzessionsverträgen und die Einführung eines Energiemanagements der Senatsverwaltungen und der Bezirke regeln.Der Verstoß oder die Nichtbeachtung der Regelungen dieses Gesetzes soll als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Sie sollen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können: bei Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 Quadratmetern mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 40 Euro je Quadratmeter Nutzfläche (§ 30 Abs. 3).Neben diesen direkten schwerwiegenden Belastungen in das Immobilieneigentum ist in vielen Stellen des Gesetzentwurfes der Erlass von Rechtsverordnungen mit einem hohen Grad an Unbestimmtheit vorgesehen, mit denen eine weitere Verschärfung der Eingriffe bewirkt werden kann. Insgesamt sind mehr als sechs Ermächtigungen vorgesehen, wie z. B.: ".Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zusätzliche und weitergehende Anforderungen an den energiesparenden Wärmeschutz, die energiesparende Anlagentechnik und den energiesparenden Betrieb von Anlagen aufzustellen, soweit dies zu den Zwecken dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Anforderungen können sich auf neue und bestehende sowie auf von der Energieeinsparverordnung nicht erfasste bauliche und technische Anlagen, Einrichtungen und Geräte beziehen."Der BBU hat zusammen mit den Berliner bau- und wohnungswirtschaftlichen Verbänden bereits in Reaktion auf den bekannt gewordenen 1. Entwurf des Berliner Klimaschutzgesetzes im Mai 2009 ein gemeinsames Positionspapier vorgelegt und als Anforderungen für ein Berliner Klimaschutzgesetz formuliert:Was muss ein Klimaschutzgesetz leisten? Ein praxisgerechtes Berliner Klimaschutzgesetz muss den Rahmen für Emissionsminderungen in allen Berliner Emissionssektoren setzen. Das Berliner Klimaschutzgesetz muss auf der Basis eines Berliner Energiekonzeptes erstellt werden. Die Klimaschutzpotenziale müssen quantitativ beziffert sein. Einsparungsziele und Anforderungen müssen technologieoffen sein. Kosten- und Nutzungsaspekte müssen unbedingt berücksichtigt werden. Das Gesetz muss die Beseitigung von Hemmnissen und die Schaffung von Anreizen für den Klimaschutz, die Verbesserung der Informationsvermittlung und technologieoffene Anforderungen regeln. Moderne Politikinstrumente müssen Berücksichtigung finden. Die Erfüllung von Anforderungen muss für Mieter sozialverträglich erfolgen können und für Mieter und Eigentümer bezahlbar sein. Die Anforderungen des Klimaschutzgesetzes dürfen die Inanspruchnahme von Bundesfördermitteln nicht behindern. Das Klimaschutzgesetz sollte konjunktur- und beschäftigungsunterstützend wirken. Ein Berliner Klimaschutzgesetz bedarf vor einer Befassung im Berliner Senat der breiten Diskussion.Nach erster Analyse des vorgelegten Referentenentwurfes ist festzustellen, dass auch der nun von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vorgelegte Referentenentwurf die oben genannten Anforderungen und Empfehlungen in keiner Weise erfüllt. Der Gesetzentwurf ist zur Erreichung der Klimaziele Berlins völlig ungeeignet, würde aber die Immobilieneigentümer im Land Berlin und ihre Mieter wirtschaftlich und sozial überfordern.Es stellen sich beispielsweise folgende Fragen: Rechtfertigt das relativ geringe Potenzial erneuerbarer Energien in Berlin die geplante Tiefe eines Eingriffs in den Gebäudebestand in Form von Nutzungspflichten? Steht eine Nachrüstpflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien eventuell im Widerspruch zu Artikel 14 Grundgesetz (Gewährleistung des Eigentums)?Der BBU wird deshalb die begonnene politische und öffentliche Diskussion intensivieren. Eine weitere Konferenz mit Wohnungsunternehmen und Verbänden zu der Vorbereitung einer Stellungnahme an die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz wird am 21. Juli 2009 stattfinden. Referenten-Entwurf vom 6. Juli 2009 Gemeinsames Positionspapier der Verbände
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3F192_2009-07-06_offzieller-Entwurf-KlimaSchG
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3F196_Gemeinsame%20Verb%C3%A4nde%20Position%20KlimaG%20Berlin-FINAL
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