Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 8. Juli 2010 das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes beschlossen. Mit diesem Gesetz ist das Abgeordnetenhaus den unter anderem vom BBU vorgebrachten Forderungen zur Verbesserung der Akteneinsichtsmöglichkeiten, insbesondere vor dem Hintergrund der Einsicht in die Privatisierungsverträge des Landes Berlin zu den Berliner Wasserbetrieben, nachgekommen.
Das Gesetz ist am 22. Juli 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin Seite 358 verkündet worden. Es ist damit am 23. Juli 2010 in Kraft getreten. Gemäß der Neuregelungen müssen öffentliche Stellen beim Abschluss von Verträgen künftig sicherstellen, dass in den Verträgen keine Regelungen enthalten sind, die dem Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz entgegenstehen. Diese Regelung wurde unter anderem aufgenommen, weil sich die privaten Anteilseigener, auch das Land Berlin, hinsichtlich der Einsichtnahme in die Privatisierungsverträge immer wieder auf eine sogenannte Geheimhaltungsklausel in den Verträgen berufen hatten.Für den Fall der künftigen vertraglichen Regelung zur Übertragung von Beteiligungen an den Unternehmen in den Bereichen Wasserversorgung- und Abwasserentsorgung Abfallentsorgung Öffentlicher Nahverkehr Energieversorgung Krankenhauswesen oder Verarbeitung von Daten, die im Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit stehen,mittelbar oder unmittelbar auf Private, unterliegen diese Verträge grundsätzlich dem Informationsrecht des § 3 Informationsfreiheitsgesetz. Das gleiche gilt, wenn die Übertragung einer Sache, die zu den genannten Infrastrukturanlagen gehört, die dauerhafte Erbringung der Infrastrukturleistung durch den Privaten ermöglichen soll. Eingeschränkt wird das Akteneinsichtsrecht auch für derartige Verträge oder Vertragsbestandteile, wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt und durch deren Offenbarung dem Vertragspartner ein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde, sofern nicht das Informationsinteresse, das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des privaten Vertragspartners überwiegt. Neu ist der Hinweis, dass das Informationsinteresse in der Regel das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse überwiegt, wenn der private Vertragspartner im Geltungsbereich des Gesetzes ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Monopolunternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Der jeweilige private Vertragspartner muss vortragen, dass die Voraussetzung für ein derartiges Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Damit soll künftig die Akteneinsicht in Privatisierungsverträge wesentlich erleichtert werden im Vergleich zu der jetzigen Situation im Land Berlin, wie sie sich etwa bei der Privatisierung der Berliner Wasserbetriebe und den damit geschlossenen Verträgen dargestellt hat.Für Verträge, die in der Vergangenheit geschlossen wurden, wie die angegebenen Privatisierungsverträge hinsichtlich der Berliner Wasserbetriebe ergibt sich die Verpflichtung der vertragsschließenden öffentlichen Stelle, also hier der Senatsverwaltung, die privaten Vertragspartner zur Nachverhandlung und Anpassung des Vertrages aufzufordern. Soweit innerhalb von sechs Monaten keine Einigung erzielt wird, soll das Akteneinsichtsrecht oder die Aktenauskunft gewährt werden, wenn das Informationsinteresse das private Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. Darüber hinaus wird eine neue Vorschrift über die Veröffentlichung derartiger Verträge aufgenommen. Es bleibt abzuwarten, ob mit diesen Verschärfungen das Akteneinsichtsrecht zugunsten von Jedermann, der eine solche Einsicht nehmen möchte, im Ergebnis wirklich verbessert wird. Letztlich wird auch hier wieder der Streit über die Frage des Bestehens des Geheimhaltungsinteresses geführt werden. Gewisse Erleichterungen sind jedoch in dem Gesetz hervorgenommen worden, die hoffentlich auch in der Praxis Erfolg haben werden.
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