Die Berliner Grundsteuerhebesätze 2006 bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Damit ändert sich auch die Höhe der Grundsteuer in den meisten Fällen nicht.
Wie die Senatsverwaltung für Finanzen mitteilte, wurde für diese Fälle von der vereinfachten Grundsteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung Gebrauch gemacht (Amtsblatt für Berlin Nr. 3, S. 138, 20. 1.2006). Dabei gilt: Die Grundsteuer für 2006 wird ohne besondere Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Höhe und die Fälligkeitstermine ist der letzte schriftliche Grundsteuerbescheid.In den übrigen Fällen wurde oder wird ein neuer Bescheid für 2006 erteilt. Eine Besonderheit ist bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern im Beitrittsgebiet (Ostteil Berlins und West-Staaken) zu beachten, die auf Grundlage der Wohn-/Nutzfläche als Ersatzbemessungsgrundlage besteuert werden. Wenn sich diese Ersatzbemessungsgrundlage im Jahr 2005 verändert hat, z.B. durch Baumaßnahmen, muss eine neue Grundsteueranmeldung abgegeben werden. Nähere Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt, bei dem auch die Anmeldungsvordrucke erhältlich sind.Die Festsetzung der Grundsteuer ist im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1644/05 anhängige Verfahren gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung vorläufig, soweit sie selbst genutztes Wohneigentum betrifft. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die Erhebung von Grundsteuer für selbst genutztes Wohneigentum mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrensrechtlichen Gründen und ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die angefochtenen Regelungen als verfassungswidrig angesehen werden. Eventuelle Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt, ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich. Bekanntmachung über die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer für 2006 für Grundbesitz in Berlin
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3A642_ABL-3-138
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