Das Bundesfinanzministerium hatte vorgesehen, dass ab 2021 immer dann Umsatzsteuer auf die bislang steuerfreien Entgelte für Abwasser und Abfall hätte aufgeschlagen werden müssen, wenn die betreffenden Gemeinden zivilrechtliche „Preise“ in Rechnung stellen statt öffentlich-rechtlicher „Gebühren“ per Gebührenbescheid zu erheben. Hätte sich der Bund durchgesetzt, wären privaten Endverbraucherinnen und -verbraucher dann durch 19 Prozent Umsatzsteuer zusätzlich belastet worden.
Berlin hat durchsetzen können, dass weiterhin der Anschluss- und Benutzungszwang im Mittelpunkt der rechtlichen Einordnung steht. Dadurch gibt es keinen Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen Anbietern. Deshalb kann es auch keine Marktverzerrung geben, wenn keine Umsatzsteuer anfällt.
Ob öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben oder zivilrechtliche Preise berechnet werden, entscheiden in den meisten Bundesländern die Kommunen allein. Entscheidet sich eine Gemeinde für Gebühren, ist der Aufwand größer. Deshalb haben viele Kommunen – einschließlich Berlins – schon vor längerer Zeit auf zivilrechtliche Preise umgestellt. Nachteile für die Kundinnen und Kunden sollten damit nicht verbunden sein. Durch die Entscheidung wird es nun dabei bleiben.
„Mit der heutigen Entscheidung stellen wir sicher, dass die Kosten für Abwasser und Müllentsorgung für die Bürgerinnen und Bürger bezahlbar bleiben", kommentierte Senator Dr. Matthias-Kollatz-Ahnen.
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