BEMESSUNG DER GEMA-VERGÜTUNG BEI VERANSTALTUNG VON STRASSENFESTEN MIT MUSIKAUFFÜHRUNGEN

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Der BGH hat durch Urteil vom 27. Oktober 2010 (Az. I ZR 125/10) entschieden, dass die GEMA berechtigt ist, bei Musikaufführungen im Freien die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche zu bestimmen. Die GEMA stritt in zwei Verfahren mit Nutzern über die Bemessung der Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen in den Jahren 2004 bis 2008. Zum einen ging es um Veranstaltungen in Bochum, den dortigen Weihnachtsmarkt und den "Gerther Sommer" und die Bochumer Westerntage. Die anderen Verfahren betraf die Straßen- und Stadtfeste in Bottrop, Wuppertal und Hamm in Westfalen.Die GEMA hatte zum Zeitpunkt der Veranstaltungen keinen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Sie ermittelte vielmehr die Vergütung nach einem Tarif, der für die Musikaufführungen in Räumen gilt, und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet. Dementsprechend wurde für den Fall der Aufführung im Freien der Tarif nach der Größe der Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand berechnet.Die Veranstalter der Musikaufführung hielten diese Berechnungsweise für unangemessen. Sie vertraten die Ansicht, es dürfe nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon seien die Flächen abzuziehen, die von Besuchern nicht betreten werden könnten oder dürften (etwa weil sich dort Stände befinden oder der nicht als Veranstaltungsfläche zugelassene öffentliche Verkehrsraum).Sowohl die unteren Instanzen als auch der BGH haben jedoch die Auffassung der GEMA gestützt. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die GEMA bei Freiluftveranstaltungen, die gesamte Veranstaltungsfläche zugrunde legen darf. Dies wurde damit begründet, dass bei Freiluftveranstaltungen das Publikum von der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Es kommt hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt. Der GEMA wäre es, so der BGH, auch nicht zumutbar, bei den zahlreichen und verschiedenartigsten Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit der Musik beschallt werde, die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt.Mittlerweile hat die GEMA einen eigenen Tarif für solche Aufführungen im Freien vorgelegt. Auch dieser richtet sich nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche. Download der Pressemeldung

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