Das Grillen ist eine Lieblingsbeschäftigung der Deutschen. Nach Angaben des Verbraucherschutzinformationssystems Bayern fachen sie jährlich bis zu 90 Millionen Mal den Grill an. Qualmwölkchen und Bratwurstduft verbreiten sich nicht nur über Kleingärten, sondern auch auf Balkonen in Wohngebieten. Konflikte unter Mitbewohnern sind vorprogrammiert. Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen deshalb Beschränkungen beachten.
Dabei gilt: "Grillen ist in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden", so das Landgericht München I (Az. 15 S 22735/03). Demnach darf auf dem Balkon grundsätzlich gegrillt werden.Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Sie dürfen in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Dazu müssen sie ihre Mitmieter im Haus 48 Stunden vorher informieren. Dies hat das Amtsgericht Bonn (Az. 6 C 545/96) entschieden. Das Gericht stellte dabei jedoch klar, dass der Vermieter kaum Einflussmöglichkeiten rechtlicher Art auf das Verhalten seiner Mieter hat.Auch das OLG Oldenburg (Az. 13 U 53/02) setzt auf die Rücksichtnahme der Mieter untereinander. Bei beengten räumlichen Verhältnissen müsse ein Nachbar nach 22:00 Uhr Gerüche und Geräusche, die vom Grillen im Garten herrühren, regelmäßig nicht hinnehmen. Viermal im Jahr könne allerdings ein Grillabend bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen sein.