BEHERBERGEN VON HUNDEN

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Ist vertraglich ein Hundehaltungsverbot vereinbart, darf der Mieter Hunde auch nicht zwei bis drei Mal pro Woche drei bis vier Stunden aufnehmen. Mit Urteil vom 5. September 2005, veröffentlicht in ZMR 2006, Seite 131, hat das Amtsgericht Hamburg entschieden, dass ein vertraglich vereinbartes Hundeshaltungsverbot dem Mieter auch verbietet, Hunde zu beherbergen.Im vorliegenden Fall war im Mietvertrag das Verbot der Hundehaltung enthalten. Dennoch befand sich in der Wohnung des Mieters regelmäßig ein Hund, durchschnittlich zwei bis drei Mal pro Woche für jeweils drei bis vier Stunden. In einer derartigen Verweildauer sah das Gericht nicht mehr nur das Vorliegen von gelegentlichen Besuchen, die grundsätzlich erlaubt sind, sondern bereits das unzulässige Beherbergen eines Hundes. Bei vertraglichem Hundehaltungsverbot sei lediglich der Besuch dritter Personen mit Hunden über eine kurze Zeitspanne erlaubt. Dies sei aber nicht mehr gegeben, wenn etwa, wie auch in dem hier ausgeurteilten Fall, der Hundehalter selber nicht in der Wohnung verbleibt, sondern den Hund gezielt in die Obhut des Mieters gibt. Das Amtsgericht Hamburg hat damit das Verbot der Hundehaltung dahingehend ausgelegt, dass es dem Mieter auch verboten ist, Hunde, deren Halter ein Dritter ist, in die Wohnung einzubringen und dort zu beherbergen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Mieter die Hunde selbst in die Wohnung bringt oder ob diese durch Freunde, Verwandte oder Bekannte des Mieters in Wohnung gelangen. Das Urteil liegt im Internet im PDF-Format vor und kann von den Mitgliedsunternehmen abgerufen werden. Dazu wird das PDF-Plug-In benötigt. Urteil des AG Hamburg vom 05.09.2005

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17B8E_07-06%20hundehaltungsverbot
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