BBU WENDET SICH GEGEN AUSWEITUNG DER GEZ-GEBÜHR AUF "NEUARTIGE RUNDFUNKGERÄTE" FÜR UNTERNEHMEN

PDF
Nach dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag werden ab Januar 2007 unter anderem internetfähige Rechner und TV-taugliche Mobilfunkgeräte als "neuartige Rundfunkgeräte" definiert und damit rundfunkgebührenpflichtig. Die über die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) erhobene Gebühr dient der Finanzierung aller öffentlich-rechtlichen TV- und Hörfunkprogramme. Analog zu den privaten Haushalten gilt auch für Unternehmen eine Pauschalregelung pro Grundstück sowie eine Gebührenbefreiung für Zweitgeräte und alle weiteren Geräte. Wie im Privathaushalt wird die Gebühr unabhängig von der tatsächlichen Nutzung als TV- bzw. Rundfunkempfänger in Rechnung gestellt. Für die Gebührenpflicht reicht es aus, wenn ein funktionsfähiges Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Daraus folgt: Wohnungsunternehmen, die bereits jetzt ein Radio- und ein Fernsehgerät pro Betriebsstätte bzw. Grundstück angemeldet haben, erfahren keine Mehrbelastung. Wohnungsunternehmen, die bisher kein TV- oder Rundfunkgerät oder nur ein Autoradio für Geschäftswagen angemeldet haben, zahlen nach derzeitigem Tarif künftig für internetfähige PCs oder TV-fähige Handys (z. B. UMTS-Handys) und andere "neuartige Rundfunkgeräte" zusätzlich jährlich 204,36 Euro pro Unternehmensstandort, Geschäftsstelle oder Niederlassung. Eine höhere Belastung ergibt sich, wenn sich die Bürogebäude nicht auf ein und demselben oder einem zusammenhängenden Grundstück befinden. So müsste ein Unternehmen mit einem Hauptsitz und zwei separaten Geschäftsstellen über 600 Euro jährlich an die GEZ zahlen. Die separate Gebührenpflicht für Rundfunkempfänger in geschäftlich genutzten Kraftfahrzeugen ist davon unberührt und bleibt bestehen.Der BBU hat sich in Schreiben an den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg und den Regierenden Bürgermeister von Berlin nachdrücklich gegen die Ausweitung der GEZ-Gebühr für Unternehmen gewandt. Die damit für die Wohnungsunternehmen verbundenen Mehrbelastungen seien sachlich nicht gerechtfertigt. Denn die Rechner, unabhängig davon, ob es sich um Stand- oder mobile Geräte handelt, würden nicht für den Empfang von Rundfunksendungen, sondern für die tägliche Arbeit genutzt. Anders als Fernseher oder ein Rundfunkempfänger, die nur zum Empfang entsprechender Sendungen angeschafft worden seien, dienten internetfähige Rechner einem völlig anderen Einsatzzweck.Besonders betroffen seien Wohnungsunternehmen, die bislang über kein Rundfunkgerät in ihren Geschäftsräumen verfügen, sowie Unternehmen mit mehreren Geschäftsstellen oder Niederlassungen. Letztere würden über das Grundstücksprinzip mehrfach belastet, ohne das dieser Last ein Nutzen gegenüber stehe.Der BBU kann nicht akzeptieren, dass der Gesetzgeber einerseits die Wirtschaft zwinge, über internetfähige Computer ihren abgabenrechtlichen Erklärungspflichten nachzukommen und andererseits genau diese betrieblichen Geräte mit GEZ-Gebühren belaste. So seien seit dem 1. Januar 2005 Unternehmen verpflichtet, Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) und Lohnsteueranmeldungen (§ 41 a EStG) dem Finanzamt auf elektronischem Weg zu übermitteln. Mit Beginn dieses Jahres sei diese Pflicht auch auf Sozialversicherungs-Meldungen ausgedehnt worden.Den aktuell auf Fachebene der Bundesländer diskutierten Vorschlag, für die Gebührenbemessung nicht die TV-Gebühr (17,03 Euro pro Monat), sondern die geringere Hörfunkgebühr (5,52 Euro pro Monat) heranzuziehen, hat der BBU nur insofern begrüßt, als derzeit seitens der öffentlich-rechtlichen Sender nur Hörfunkprogramme über Internet angeboten werden und sich dadurch weitergehende Gebührenforderungen ohnehin verbieten. Allerdings hält der BBU jegliche Zusatzbelastung in diesem Bereich für sachlich nicht gerechtfertigt und somit nicht akzeptabel.Der BBU hat daher die Brandenburger Landesregierung und den Berliner Senat aufgefordert, die Gebührenpflicht für "neuartige Rundfunkgeräte" als Sofortmaßnahme umgehend auszusetzen und gleichzeitig dafür einzutreten, dass die entsprechende gesetzliche Regelung ersatzlos gestrichen wird.