BBU MAHNT VERBRAUCHERFREUNDLICHE NOVELLIERUNG DES BERLINER BETRIEBE-GESETZES AN

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In einer Sondersitzung des Ausschusses für Wirtschaft des Abgeordnetenhauses von Berlin stellte Ludwig Burkardt, Vorstandsmitglied des BBU, anlässlich einer Anhörung zum ersten Gesetz zur Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes die Stellungnahme des BBU vor. Mit der geplanten Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes sollen die rechtlichen Voraussetzungen für die Direktvergabe des Verkehrsvertrages durch das Land Berlin an die BVG geschaffen werden. Zudem soll ein Anschluss- und Benutzungszwang für die Wasserversorgung mit Trinkwasser eingeführt werden und soll künftig den Berliner Wasserbetrieben und der Berliner Stadtreinigung gestattet werden, die Tarife progressiv oder degressiv zu gestalten.Mit Entschiedenheit wandte sich Burkardt gegen den Anschluss- und Benutzungszwang sowie gegen eine progressive oder degressive Gestaltung der Tarife.Darüber hinaus hielte er es zur Stärkung der Verbraucherrechte für dringend erforderlich, im Berliner Betriebe-Gesetz zu regeln, dass die Anstalten öffentlichen Rechts (BWB und BSR), soweit es überhaupt nach EU-Recht zulässig sei, nur durch rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen dürften.Vor dem Hintergrund der Gewährträgerhaftung des Landes Berlin für die Anstalten öffentlichen Rechts bezweifle Burkardt die Zulässigkeit wettbewerblicher Tätigkeit dieser Anstalten als vereinbar mit dem Beihilferecht der EU. Der BBU habe deshalb die EU-Kommission um Prüfung gebeten.Des Weiteren empfahl er nachdrücklich, in das Berliner Betriebe-Gesetz ein Akteneinsichtsrecht für Anschlussnehmer in die Tarifkalkulation der Anstalten öffentlichen Rechts aufzunehmen. Außerdem solle als Kalkulationsgrundsatz das Kostendeckungsprinzip abgelöst und stattdessen ein Effizienzgebot eingeführt werden, so wie es bereits im Energiewirtschaftsgesetz des Bundes für Strom- und Gasversorger enthalten sei.Bestärkt durch die Erfahrungen mit den Akteneinsichtsverfahren erhob Burkardt schließlich die Forderung, eine unabhängige Tarifgenehmigungsbehörde einzurichten, damit Prüfung und Genehmigung der Tarifanträge sachlich, gesetzeskonform und unabhängig von Eigentümerinteressen erfolgten. Es müsse sichergestellt werden, dass die Akten zur Tarifgenehmigung vollständig bei der genehmigenden Stelle geführt und verwahrt werden. Das Berliner Abgeordnetenhaus will noch in diesem Jahr das Gesetz beschließen. Die Stellungnahme des BBU steht im Internet zum Download zur Verfügung. Stellungnahme des BBU

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26F6A_1126%20Stell%20NovBlnBetriebegesetz%20BBU-301107
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