Aufgegriffen wurden dabei vor allem Fragen zu Beschädigungen an der Mietsache. BBU-Rechtsexpertin Carin Müller wies darauf hin, dass selbst herbeigeführte Schäden grundsätzlich vom Mieter behoben werden müssen, sowie in der Regel eigenmächtig vom Mieter herbeigeführte Reparaturen nicht erstattungsfähig sind.
Veröffentlichung in der B.Z. vom 18.03.2008
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