Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung vom 4. November 2003 Maßnahmen zum Förderabbau bei Wohnungen des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus beschlossen, die ab dem Wohnungsbauprogramm 1972 gefördert wurden. Danach sollen die Aufwendungshilfen planmäßig und außerplanmäßig jeweils zum 1. April 2004 und 1. April 2005 um 0,30 Euro/qm Wohnfläche mit einer Kappungsgrenze von 5,50 Euro je qm Wohnfläche abgebaut werden. Der Senatsbeschluss hat den BBU veranlasst, eine Anhebung der Mietobergrenzen für Sozialhilfeempfänger zu fordern.
Die AV-Unterkunft vom 16. Juni 2003 sieht in ihrer Anlage Mietobergrenzen für den Neubau und sozialen Wohnungsbau vor, die beispielsweise für einen Haushalt mit drei Personen 333,75 Euro monatlich, für einen Haushalt mit zwei Personen 270 Euro monatlich betragen. Bei Bereitstellung einer Wohnung von 75 qm für den Dreipersonenhaushalt ergibt sich aus dieser Mietobergrenze eine zulässige Miete von 4,45 Euro/qm Wohnfläche, bei einer Wohnung von 60 qm für einen Zweipersonenhaushalt eine zulässige Höchstmiete von 4,50 Euro/qm Wohnfläche monatlich. Der im Rahmen des Senatsbeschlusses vorgesehene Förderabbau führt aufgrund einer Kappungsgrenze von 5,50 Euro pro qm Wohnfläche bei einem wesentlichen Teil des Sozialwohnungsbestandes zu Mieten, die die Mietobergrenzen der AV-Unterkunft deutlich überschreiten. Damit werden diese Sozialwohnungen für die Versorgung von Sozialhilfeempfängern nicht mehr zur Verfügung stehen. In einem Schreiben an die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat der BBU deshalb die Anpassung der Mietobergrenzen für den Sozialwohnungsbestand in der AV-Unterkunft an die durch den Senat beschlossene Kappungsgrenze von 5,50 Euro/qm Wohnfläche gefordert. Des Weiteren soll – so der BBU in seinem Schreiben - in einer Änderung der AV-Unterkunft geregelt werden, dass auch Wohnungen, für die der Abschluss einer Staffelmietvereinbarung vorgesehen ist, für die Versorgung von Sozialhilfeempfängern bereitgestellt werden können. Bisher wird dies von den Bezirksämtern ausgeschlossen.