Im zu entscheidenden Fall war der Arbeitnehmer zuvor als Transportunternehmer selbständig gewerblich tätig gewesen. Aus dieser Tätigkeit resultierten noch Schulden, die zu Lohnpfändungen führten. Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien eine Darlehensvereinbarung, wonach dem Arbeitgeber als Darlehensgeber u. a. ein Recht zur Kündigung zustehen sollte, wenn das Arbeitsverhältnis vor der vollständigen Rückzahlung des Darlehens beendet wird. Durch Eigenkündigung schied der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus und der Arbeitgeber forderte daraufhin die Rückzahlung des gewährten Darlehens.
Das BAG hat entschieden, dass dem Arbeitgeber kein Rückzahlungsanspruch zusteht. Das Gericht hat den Arbeitgeber als Unternehmen und den Arbeitnehmer als Verbraucher behandelt und ist davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag vorformuliert wurde und dem Arbeitnehmer keine Einflussmöglichkeit auf den Vertragstext gewährt wurde. Daher hielt das Gericht die Klausel für unwirksam.
Die unangemessene Benachteiligung begründete das BAG damit, dass das Darlehen auch dann gekündigt werden konnte, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus Gründen beendete, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen.
Downloads
Ansprechpersonen