In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken-Abgeordneten Elke Breitenbach erläuterte die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales kürzlich das Verfahren, nach dem von den JobCentern die Kosten für die Unterkunft und Heizung von ALG II-Empfängern berechnet werden, und das in diesem Zusammenhang eingeführte Fachcontrolling.
Im Jahr 2009 hatte eine Arbeitsgruppe von Bezirksämtern und JobCentern eine Konzeption für ein einheitliches Fachcontrolling der Kosten für Unterkunft und Heizung erarbeitet. Sie wurde in Zielvereinbarungen zwischen den Bezirken und den Geschäftsführungen von bislang elf JobCentern beschlossen. Das Fachcontrolling soll die Prozessqualität bei der Leistungsbewilligung in den Jobcentern in Bezug auf die Angemessenheitsprüfung der Bruttowarmmiete einschließlich der Betriebs- und Heizkosten verbessern und die einheitliche Anwendung der AV-Wohnen dokumentieren. Konkrete Auswertungsergebnisse sollen dem Senat erstmals Ende 2010 vorliegen.Mit Einführung des Fachcontrollings wurde ein Berichtswesen geschaffen, das die einzelnen Entscheidungsschritte der JobCenter bei der Umsetzung der AV-Wohnen einheitlich dokumentiert. So werden die im Berichtsmonat überprüften Fälle über und unter dem Richtwert erfasst und die Entscheidungen, die zu einer Kostensenkung führen oder nicht, festgehalten. Die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung wird nach der Gesamtmietbelastung, also den Bruttowarmmieten, beurteilt. Die Höhe der Heizungskosten wird nur dann separat betrachtet, wenn sie zur Überschreitung der Richtwerte führt. In diesen Fällen gilt jedoch seit der letzten AV- Wohnen ein Betriebskostenmoratorium. Danach wird allein wegen gestiegener Betriebs- und insbesondere Heizkosten kein Kostensenkungsverfahren eingeleitet.Die einzelnen Schritte des Kostensenkungsverfahrens sind in der AV-Wohnen festgelegt. Ihre einheitliche Umsetzung in allen Jobcentern wird mit dem Fachcontrolling zur rechtmäßigen Anwendung der AV-Wohnen dokumentiert. Überschreitet die Mietbelastung den Richtwert, wird ein Kostensenkungsverfahren initiiert, um festzustellen, ob ggf. ein Härte- oder Ausnahmefall vorliegt. Ist dies nicht der Fall, wird der Betroffene zur Kostensenkung aufgefordert und über die unterschiedlichen Möglichkeiten wie z.B. Untervermietung, Zuzahlung aus nicht anrechenbarem Einkommen, Mietverzicht des/der Vermieters/in oder Umzug als letzter Konsequenz, informiert. Folgt er der Aufforderung innerhalb von sechs Monaten nicht, wird die Mietübernahme auf den Richtwert begrenzt. Kleine Anfrage 16/14170 zum Download
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