AUSWIRKUNGEN DES SGB II-OPTIMIERUNGSGESETZTES AUF BERLIN

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In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Sibyll-Anka Klotz (Bündnis 90/Die Grünen) äußerte sich Wirtschaftssenator Harald Wolf am 29. August zu den negativen Auswirkungen des SGB II-Optimierungsgesetzes für Berlin. Neben Mehrausgaben u.a. im Bereich der BAföG-Empfänger seien durch die Gerichtskostenfreiheit der JobCenter bei der Durchführung von Sozialgerichtsverfahren Mindereinnahmen von schätzungsweise 250.000 Euro zu erwarten. "Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:1. Wie bewertet der Senat das SGB II Optimierungsgesetz und welche Auswirkungen wird dieses Gesetz auf Berlin haben? Das als SGB II-Optimierungsgesetz angekündigte Gesetz ist als "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" in den Bundestag und in den Bundesrat eingebracht worden. Der Berliner Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat hat in den Bundesratsausschüssen für Arbeit und Soziales sowie für Wirtschaft am 22.6.2006 keine Mehrheit gefunden. Kritisch werden von den für Arbeit und für Soziales zuständigen Senatsverwaltungen u.a. die Regelungen zur Ausbildungsvermittlung, zu den Aufstockern/innen (Personen, die sowohl Arbeitslosengeld I als auch Arbeitslosengeld II beziehen), zu den Leistungsausschlüssen bei stationärer Unterbringung, zum Umfang der Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen, zum Ausschluss von unter 25-Jährigen von Leistungen zu Unterkunft und Heizung bei unterstellter absichtlicher Herbeiführung der Leistungsvoraussetzungen, zur Beweislastumkehr bei Lebensgemeinschaften und zu organisatorischen Einwirkungsmöglichkeiten des für Arbeit zuständigen Bundesministeriums gesehen. Der Bundesrat hat dem Fortentwicklungsgesetz am 7.7.2006 zugestimmt. Die Neureglungen werden nach In-Kraft-Treten auch von den Berliner JobCentern umgesetzt werden müssen. Aus Sicht des Berliner Senats wird das Gesetz neben positiven Folgen auch unerwünschte Auswirkungen (Beeinträchtigungen bei der Eingliederungsförderung, größere Abstimmungsnotwendigkeiten zwischen Agenturen und Arbeitsgemeinschaften etc.) haben. 2. In welcher Größenordnung werden sich die im Gesetzentwurf genannten "geringfügigen Mehrausgaben in nicht quantifizierbarer Höhe" für Berlin bewegen? Es entstehen zum einen nicht quantifizierbare Mehrausgaben durch die Regelung, auch für BAföG-Empfangende in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung im Einzelfall zu übernehmen. Zum anderen entstehen durch den Leistungsausschluss von stationär Untergebrachten Mehrausgaben in der Sozialhilfe, da diese Personengruppen, z. B. Wohnungslose oder Häftlinge, auch Untersuchungshäftlinge, dann auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sein werden. Der Bundesgesetzgeber erwartet "geringfügige Mehrausgaben in nicht quantifizierbarer Höhe" bei den Ländern aufgrund der Herstellung der Gerichtskostenfreiheit von Arbeitsgemeinschaften und gesetzlichen Trägern bei der Durchführung von Sozialgerichtsverfahren. Über die Größenordnung der "geringfügigen Mehrausgaben in nicht quantifizierbarer Höhe" können keine Aussagen getroffen werden, weil sich die aufgrund der Gesetzesänderung zu erwartenden Änderungen im Klageverhalten nicht prognostizieren lassen. Bzgl. den zu erwartenden "Mindereinnahmen" ist die Senatsverwaltung für Justiz in einer ersten Hochrechnung zu folgender Einschätzung gelangt: Auf der Grundlage des gegenwärtigen Geschäftsanfalls ist mit jährlichen "Mindereinnahmen" in Höhe von rd. 250.000 Euro für Berlin zu rechnen, sofern die Arbeitsgemeinschaften (JobCenter) wie vorgesehen von den Gerichtskosten befreit werden. Ergänzend hat die Gerichtspraxis hierzu mitgeteilt, dass derzeit eine Pflicht für die JobCenter bestehe, bei Streitigkeiten nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) eine Pauschalgebühr zu bezahlen. Das Sozialgerichtsgesetz beinhaltet unter anderem folgende Abweichungen gegenüber den übrigen Verfahrensordnungen: Das Job-Center muss die Gebühr auch dann bezahlen, wenn es in der Hauptsache Erfolg hatte. Die Höhe der Gebühr richtet sich nicht nach dem Streitwert. Es wird lediglich unterschieden, ob das Verfahren durch Urteil beendet wird (150 Euro) oder nicht (75 Euro). Die Gebühr wird erst bei Erledigung des Rechtsstreits fällig. Die eingangs genannten Mindereinnahmen wurden aus einer Erledigungsanalyse für das erste Quartal 2006 hochgerechnet. Das Jahr 2005 war nicht repräsentativ, da in den ersten Monaten nach In-Kraft-Treten der Hartz IV-Regelungen nur wenige Verfahren entscheidungsreif waren und daher nur ein unter-durchschnittliches Gebührenaufkommen anfiel. Harald Wolf Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen"