Sachverhalt
Seit den 1970er Jahren bewohnt das Mitglied eine genossenschaftliche Wohnung. Ab Mai 2012 bis ins Jahr 2015 wurde diese Wohnung nicht mehr durch das Mitglied genutzt. Das Mitglied war dort nicht gemeldet und eine aktuelle Adresse hat es der Genossenschaft ebenfalls nicht mitgeteilt. Dies rügt die Genossenschaft, woraufhin das Mitglied, welches sich im Ausland aufhielt, dritten Personen Postempfangsvollmacht erteilte. Der Vorstand beschloss den Ausschluss des Mitglieds aus der Genossenschaft, welche durch den Aufsichtsrat bestätigt wurde. Mit der Klage gegen den Ausschluss hatte das betroffene Mitglied keinen Erfolg.
Ausschlussgrund vom Gericht bestätigt
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz dahingehend, dass die Genossenschaft zum Ausschluss berechtigt war. In der Satzung war als Ausschlussgrund verankert, dass, wenn ein Mitglied der Genossenschaft unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, dieser ausgeschlossen werden kann. Diese Regelung hielt das Gericht für gegeben, sodass der Ausschluss gerechtfertigt war, auch wenn das einzelne Mitglied über Dritte erreichbar war.
Nichtnutzung stellt keinen Ausschlussgrund dar
Das Gericht hat ausgeführt, dass eine Nichtnutzung der überlassenen Genossenschaftswohnung hier nicht zum Ausschluss führen konnte, da dies zum einen nicht in der Satzung verankert war und in der Nichtnutzung auch kein Verstoß gegen eine genossenschaftliche Treupflicht vorlag, da die Nichtnutzung nicht das Mitgliedschaftsverhältnis, sondern das Nutzungsverhältnis betrifft.
Ausschlussgrund „unbekannt verzogen“ ist im Sinne von § 30 ff. Genossenschaftsgesetz auszulegen
Den Ausschlussgrund „unbekannt verzogen“ hat das Gericht im zu entscheidenden Fall im Lichte der §§ 30 ff. GenG ausgelegt. Danach hat die Genossenschaft eine Mitgliederliste mit aktueller Anschrift der Mitglieder zu führen, Dritten steht ein Einsichtsrecht zu und dem Register kommt zumindest eingeschränkt öffentlicher Charakter zu. Weiterhin besteht, auch wegen der persönlichen Verbundenheit der einzelnen Mitglieder, ein Anspruch der Genossenschaft gegen das einzelne Mitglied auf Nennung der aktuellen Anschrift.
Der Ausschlussgrund „unbekannt verzogen“ hat nach Auffassung des Gerichts nicht nur den Sinn, dass Mitglieder für die Genossenschaft erreichbar sein sollen, sondern korrespondiert vor allem mit der Pflicht der Genossenschaft, die aktuelle Anschrift des Mitglieds vorzuhalten und ggf. zur Einsicht für Dritte mit berechtigtem Interesse zur Verfügung zu stellen.
Da sich das ausgeschlossene Mitglied unstreitig im Ausland aufhielt, nicht mehr in seiner bisherigen Wohnung gemeldet war und eine aktuelle Anschrift der Genossenschaft nicht bekannt war, hielt das Gericht den Ausschlussgrund „unbekannt verzogen“ für gegeben. Die Tatsache, dass eine Empfangsvollmacht vorlag, spielte für das Gericht keine Rolle.
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