AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT UND NACHLASSPFLEGSCHAFT

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Haben die nächsten Angehörigen eines Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen und sind keine weiteren Erben bekannt, kann der Vermieter, wenn Mietschulden des Erblassers bestehen und eine Räumung der Wohnung durchgeführt werden muss, einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellen. Das LG Köln hat mit Beschluss vom 3. Juli 2008 (11 T 160/08) in ZMR 2009, Seite 41, entschieden, dass der Vermieter in einem solchen Fall die Nachlasspflegschaft beantragen kann, ohne einen Kostenvorschuss leisten zu müssen.Das Gericht hat entschieden, dass das Nachlassgericht gemäß § 1961 BGB in den Fällen des § 1960 Abs. 1 BGB, d. h. bei unbekannten oder ungewissen Erben, einen Nachlasspfleger zu bestellen hat, wenn die Bestellung von den Berechtigten zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches gegen den Nachlass beantragt wird. Im zu entscheidenden Fall hatten die bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen und weitere Erben waren unbekannt. Nach Auffassung des Gerichts ergab sich ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers (Vermieters) aus der Tatsache, dass er einen Anspruch gegen den Nachlass geltend machte. Der Anspruch folgte daraus, dass Mietschulden bestanden, die Wohnung nicht geräumt war und somit eine Räumung veranlasst werden musste. Das mit dem Erblasser eingegangene Mietverhältnis war somit noch nicht abgewickelt, sodass Ansprüche noch geltend gemacht werden konnten. Damit waren nach Auffassung des Gerichtes die Anforderungen des § 1961 BGB erfüllt. Die Anordnung der Nachlasspflegschaft dürfe nicht von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht werden, da für die Kosten der Nachlasspflege gemäß § 6 KostO (Kostenordnung) die Erben haften. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass eventuell Nachlassvermögen vorhanden sei, sei somit die Nachlasspflegschaft ohne Kostenvorschuss anzuordnen.Der Beschluss liegt im PDF-Format vor und kann von den Mitgliedsunternehmen im BBU-Net abgerufen werden. Urteilsbegründung

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3E656_Urteilsbegr_Nachlasspflegschaft
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