Der BGH hat mit Urteil vom 24. März 2009 (VI ZR 199/08) entschieden, dass es bei normal entwickelten Kindern im Alter von sieben bis acht Jahren in der Regel ausreiche, wenn sich der Aufsichtspflichtige über das Tun in groben Zügen einen Überblick verschafft hat.
Im zu entscheidenden Fall zerkratzte der sieben Jahre und sieben Monate alte M 17 Pkws auf dem Parkplatz vor einem Wohnkomplex. Zu der Wohnanlage gehörte auch ein Spielplatz, auf dem M vor dem Schadenereignis gespielt hatte. Das AG hatte M zum Schadenersatz verurteilt, die Klage gegen seine Eltern aber, sowie auch in der Berufung das LG, abgewiesen. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Im Hinblick auf den Umfang der Aufsichtspflicht hat der BGH in seinem Urteil zu § 832 Abs. 1 BGB Stellung genommen. Danach sei entscheidend, wie verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen handeln müssten, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Maßstab sei der konkrete Fall und nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt habe. Bei Kindern im Alter zwischen sieben und acht Jahren sei weder eine Überwachung auf Schritt und Tritt noch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Abständen (30 min) erforderlich. Da der Schädiger M normal entwickelt war, reichte nach Auffassung des BGH die allgemeine Belehrung, keine fremden Sachen zu beschädigen, aus. Ein siebenjähriges Kind wisse dann auch, dass ein Auto nicht mit einer Glasscherbe beschädigt werden dürfe. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht konnte somit im zu entscheidenden Fall den Eltern nicht angelastet werden. Daher wurde die Schadenersatzklage gegen die Eltern abgewiesen. BGH-Urteil vom 24.03.2009
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