AUCH ZUM MUSLIMISCHEN GLAUBEN KONVERTIERTE DEUTSCHE HABEN KEINEN ANSPRUCH AUF PARABOLANTENNEN

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Auch ein in der BRD aufgewachsener Deutscher, der zum muslimischen Glauben konvertiert ist, kann darauf verwiesen werden, sich aus den allgemein zugänglichen Quellen über seinen Glauben zu unterrichten. Eine Parabolantenne zum Empfang ausländischer Programme ist hierfür nicht erforderlich. Es besteht damit ein Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne. Das Amtsgericht Reutlingen hat sich in einem Urteil vom 14. Dezember 2005, Akz 13 C 1963/05 veröffentlicht in "WM" 2006 Seite 190, zum Anspruch eines inländisch aufgewachsenen Deutschen muslimischen Glaubens auf Installation einer Parabolantenne auf dem Balkon der von ihm genutzten Genossenschaftswohnung positioniert.Im zu entscheidenden Fall hatte der Mieter auf dem Balkon der von der Genossenschaft angemieteten Wohnung zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ohne Einwilligung oder Genehmigung der Genossenschaft eine Parabolantenne installiert. Dabei war der gesamte Spiegel der Parabolantenne oberhalb der Balkonbrüstung sichtbar. Die Genossenschaft hatte eigene Richtlinien für den Fall aufgestellt, dass ein Anspruch auf die Installation einer Parabolantenne besteht. Darin war festgelegt, dass der Parabolspiegel primär auf das Dach zu installieren sei. Sofern eine Wohnung über einen Balkon verfüge, könne die Antenne so aufgestellt werden, dass nicht mehr als die Hälfte des Spiegels hinter der Balkonbrüstung zu sehen sei. Die Genossenschaft verlangte die Entfernung der Antenne, da die Installation weder genehmigt war, noch den Richtlinien entsprach. Des Weiteren vertrat die Genossenschaft die Auffassung, dass kein Anspruch auf Aufstellung einer Parabolantenne bestehe, da es sich bei dem Mieter um einen in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsenen Deutschen handelte, der zum muslimischen Glauben konvertiert war. Der Mieter behauptete, auf die Antenne angewiesen zu sein, um arabische Sender empfangen zu können.Das Gericht hat entschieden, dass die Genossenschaft einen Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne hat. Die Installation entspreche nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, da gegen die Richtlinien verstoßen worden sei. Des Weiteren sei ein das Vermieterinteresse übersteigendes Informationsinteresse des beklagten Mieters nicht ersichtlich. Der Beklagte sei Deutscher und in der BRD aufgewachsen. Auch wenn er zum muslimischen Glauben konvertiert sei, könne er seinen Glauben in moslemischen Zentren vor Ort ausüben und sich im Übrigen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert über seinen Glauben unterrichten. Eine Parabolantenne zum Empfang ausländischer Programme sei hierfür nicht erforderlich. Der beklagte Mieter hatte darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er kein arabisch spreche, sodass er entsprechende Programme auch nicht nutzen könne. Dass er über das vorhandene Breitbandkabel keine ausreichenden Programme empfangen könne, um sein Informationsinteresse am muslimischen Glauben zu befriedigen, hatte er nicht behauptet. Das Gericht hat den beklagten Mieter daher auf Entfernung der Parabolantenne verurteilt.Das Urteil liegt im PDF-Format vor und kann von den Mitgliedsunternehmen abgerufen werden. Dazu wird das PDF-Plugin benötigt. Urteil des AG Reutlingen vom 14.12.2005

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