Asbest: BGH weist Feststellungsklage als unzulässig zurück mangels erforderlichen Feststellungsinteresses

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Der BGH hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auch dann vorliegt, wenn eine vertragliche Pflichtverletzung bisher noch nicht zu einer Rechtsgutverletzung geführt hat und das Risiko des Eintritts eines künftigen Schadens in Folge der Pflichtverletzung nur minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt.

Sachverhalt

Im zu entscheidenden Fall ging es um die Frage einer zukünftigen Schädigung durch asbesthaltige Vinylplatten. Die Eltern der minderjährigen Kläger waren von 1998 bis 2008 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Der Fußboden bestand bei Beginn des Mietverhältnisses aus asbesthaltigen Vinylplatten. Nach Nutzungsbeginn hatte sich der über den Flexplatten verlegte Teppichboden Mitte des Jahres 2005 im vorderen Teil des Flurs gelockert, sodass der Vater der minderjährigen Kläger in diesem Bereich den Teppich löste. Dabei bemerkte er, dass die darunter befindlichen Flexplatten teilweise gebrochen waren und offene Bruchkanten aufwiesen. Hierüber wurden die Beklagten informiert, woraufhin die beschädigten Flexplatten ausgetauscht wurden. Der Austausch erfolgte im August 2005, während die Kläger in der Schule waren. Mitte September 2006 verlegte der Vater der Kläger über den ausgetauschten Flexplatten einen neuen Teppich. Die Kläger begehrten Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch den Asbestkontakt in den Mieträumen bereits entstanden sind und/oder als Spätfolgen noch entstehen werden, zu ersetzen.

BGH verneint Feststellungsinteresse

Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die erhobene Feststellungsklage bereits unzulässig ist, weil es unter den besonderen Umständen des Falles an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO Feststellungsinteresse fehlt. Das Berufungsgericht hat das Sachverständigengutachten eines bereits vom Amtsgericht beauftragten Professors für Arbeits- und Sozialmedizin verwertet. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Risiko der Kläger, in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, der auf die der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzung zurückzuführen ist, zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, jedoch aufgrund der anzunehmenden Exposition der Kläger mit Asbestfasern, die im Niedrigdosisbereich liege, als sehr, sehr gering anzusehen sei. Mit einer Tumorerkrankung sei „nicht zu rechnen“.

Klare Aussage des BGH

Angesichts dieser gutachterlichen Äußerungen hat das Gericht ausgeführt, dass kein Grund besteht, mit einem zukünftigen Schaden zu rechnen, sodass es an einem Feststellungsinteresse der Kläger fehlt.

Die Pressemitteilung des BGH liegt zum Download bereit. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, wird der BBU weiter berichten.

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