Die Beschwerden von ARD, ZDF und Deutschlandfunk gegen die Bundesländer bei der Festsetzung der Rundfunkgebühr waren erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts urteilte am 11.09.2007, dass die geltende Rundfunkgebühr von 17,03 Euro im Monat in verfassungswidriger Weise festgelegt worden sei (1 BvR 2270/05). Die derzeitige Gebühr bleibe jedoch wie von den Ländern festgelegt bis Ende 2008 unverändert.
Die Rundfunkanstalten hatten sich gegen die Entscheidung der Ministerpräsidenten gewandt, die Gebühr nicht wie von der unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Anstalten (KEF) vorgeschlagen zum 1. April 2005 um 1,09 Euro, sondern nur um 88 Cent auf 17,03 Euro pro Anschluss und Monat zu erhöhen. Die Länder waren damit erstmalig vom KEF-Votum abgewichen. Sie hatten zur Begründung auf die gesamtwirtschaftliche Lage hingewiesen und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Sparen aufgefordert. Das Bundesverfassungsgericht sieht nun durch die Entscheidung der Länder die Rundfunkfreiheit der Rundfunkanstalten verletzt. Die Gründe, auf die sich der Gesetzgeber für die Abweichung vom Gebührenvorschlag der KEF berufen habe, hätten teilweise keinen Bestand, seien in anderen Teilen nicht hinreichend nachvollziehbar oder gingen von offensichtlich falschen Annahmen aus. Die entsprechenden Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 6 Nummer 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages seien daher verfassungswidrig, so das Gericht. Wie die Karlsruher Richter weiter urteilten, können die Sender in der nächsten Periode der Gebührenfestsetzung allerdings einen Ausgleich verlangen, falls ihnen für die laufende Periode Mittel für nötige Investitionen entgangen sein sollten, die nach den damaligen Feststellungen der KEF für die Erfüllung des Rundfunkauftrags erforderlich seien. Erfolglos waren dagegen die Beschwerden gegen die Ergänzung der Kriterien, nach denen die KEF die Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu prüfen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag). Die neu eingefügten Kriterien der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand könnten verfassungskonform nicht als zusätzliche Prüfkriterien sondern als Hilfskriterien für die Ermittlung des Finanzbedarfs ausgelegt werden.