Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. legt erste Formulierungsvorschläge zur Änderung des Entwurfes des Antidiskriminierungsgesetzes vor.
Nachdem das Gesetz nunmehr in den zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages behandelt wird, wird die Diskussion hierüber weiter äußerst kontrovers geführt. In einem gesonderten Beitrag in der Wohnungspolitischen Information (WI) kommentiert auch Olaf Scholz, Mitglied der SPD-Bundestagsfraktion, den Gesetzentwurf. Hervorzuheben ist zunächst positiv, dass er sich für die weitere Aufrechterhaltung sozial gemischter Bewohnerschaften und der Verhinderung einseitiger Mieterstrukturen einsetzen will. Hierbei vorgenommene Unterscheidungen hält er nicht für Diskriminierungen. Im Übrigen äußert er die Hoffnung, dass die Regelungen zur Beweislast nicht zu einer Prozessflut führen wird. Seines Erachtens seien ausreichende Voraussetzungen im Gesetz geschaffen. Erst wenn handfeste Tatsachen vorgetragen werden, die nach dem rechtlichen Urteil eines Gerichts eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich machen würden, müsse der Vermieter Tatsachen vortragen und im Streitfall beweisen.Auf der anderen Seite betont er jedoch ausdrücklich, dass insbesondere die Vermietung durch große Wohnungsgesellschaften unter den Antidiskriminierungsschutz des Gesetzes fallen müsse, da bei ihnen weitgehend auf eine individuelle Mieterauswahl verzichtet würde und es vor allem darauf ankäme, dass die Mieter Gewähr dafür tragen, ihre Miete zu zahlen. Der GdW hat bereits vor einer endgültigen Stellungnahme erste Formulierungsvorschläge zu den Regelungen des Antidiskriminierungsgesetzes, insbesondere den §§ 5, 20, 22 und 23 ADG vorgelegt.Hiermit sollen Klarstellungen für die Vermietung von Wohnraum aufgenommen werden, sodass eine unterschiedliche Behandlung der Mietbewerber zulässig ist, wenn diese im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse erfolgt. Des Weiteren sollen diese Tatbestände auch im Rahmen der Beweislastregelungen aufgenommen werden, sodass dadurch eine entsprechende Vermutung gegen eine Benachteiligung spricht. Weiter fordert der GdW kurze Fristen für die Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche. Bisher ist eine Befristung nicht vorgesehen. Diese ist aber notwendig, da ansonsten sowohl bei Massegeschäften als auch bei der Wohnungsvermietung die zum Nachweis einer nicht erfolgten Benachteiligung notwendige, umfangreiche Dokumentation der Vermietungsabläufe unzumutbar lange vorgehalten werden müssten.Eine eingehende Stellungnahme, auch unter Beteiligung der anderen wohnungswirtschaftlichen Verbände wird noch erarbeitet, u.a. unter Beteiligung des Fachausschusses Rechtsfragen beim GdW. Der Bericht der WI 5/2005 sowie die Formulierungsvorschläge des GdW Stand 02. Februar 2005, liegen im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Bericht der WI 5/2005 Formulierungsvorschläge des GdW, Stand 02.02.2005
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