ANSPRUCH DES VERMIETERS AUF INSTALLATION EINER KAMERA-ATTRAPPE

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Zur Abschreckung von Graffiti-Sprayern sind Vermieter berechtigt, auch nicht funktionsfähige Video-Kameras zu installieren. Das AG Tiergarten hat mit Urteil vom 29. November 2004 (5 C 335/04) entschieden, dass der Vermieter berechtigt sei, zur Abschreckung von Graffiti-Sprayern eine nicht funktionsfähige Video-Kamera zu installieren. Im zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Vermieter eine Video-Attrappe im Eingangsbereich installiert. Ein Mieter verlangte die Entfernung der Video-Kamera und Auskunft über die gespeicherten Daten. Der Vermieter berief sich daraufhin darauf, dass es sich lediglich um eine Attrappe zur Verhinderung von Graffiti handelte. Das Gericht hielt danach das Persönlichkeitsrecht des Mieters oder seiner Besucher auch durch eine Attrappe nicht für verletzt. Zu berücksichtigen sei, dass schließlich auch ein Mieter einen Anspruch auf Installation einer Videokamera haben könne. Die erforderliche Güterabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Eigentumsrecht des Vermieters führe dazu, dass der Vermieter ebenfalls zur Abschreckung von Graffiti-Sprayern berechtigt sei, eine Kameraattrappe zu installieren.Das Urteil ist rechtskräftig und abgedruckt in Das Grundeigentum 2005, Seite 493.