ANSPRUCH DES SOZIALHILFEEMPFÄNGERS AUF KOSTENERSTATTUNG BEI AUSZUGSRENOVIERUNG

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Nachdem bereits das LSG Niedersachsen-Bremen im September 2006 entschieden hatte, dass mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen seien, hat nun auch das LSG Baden-Württemberg am 23. November 2006 entschieden, dass bei Umzug ein Anspruch des Sozialhilfeempfängers auf Kostenerstattung der Schönheitsreparaturen nach § 29 SGB XII bestehe. Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23. November 2006 (L 7 SO 4415/05) in "Das Grundeigentum" 2008, Seite 133 f. entschieden, das zu den Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII in Verbindung mit §§ 41, 42 Abs. 1 Nr. 2 SBG XII die Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann zählen, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet sei und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigem Umzug anfielen. Beide Voraussetzungen waren im zu entscheidenden Fall erfüllt. Die Kosten einer Auszugsrenovierung gehörten zum Unterkunftsbedarf, für die der Sozialhilfeempfänger im Rahmen der Angemessenheit und unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe aufzukommen hatte, sofern dies mietvertraglich vereinbart sei. Der Umzug sei notwendig gewesen, da die vorhergehenden Mietkosten zu hoch gewesen seien und die Antragstellerin daher in eine kleinere Wohnung gezogen sei. Die Revision gegen diesen Beschluss wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Kosten der Unterkunft betreffe eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedürfe. Die Urteilsgründe können bei Bedarf im Bereich Recht abgerufen werden.