Das Landgericht Krefeld hat durch Urteil vom 10. März 2010 (in WuM 2010, Seite 293 f.) entschieden, dass der Vermieter die Erlaubnis zur Installation einer Parabolantenne auf dem Balkon widerrufen kann, wenn der ausländische Mieter Rundfunkprogramme aus seinem Heimatland über eine neu installierte Gemeinschaftssatellitenantenne des Vermieters empfangen kann.
In der Vermietungspraxis ist immer wieder ist die Frage streitig, inwieweit ausländische Mieter einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne auf dem Balkon haben, wenn gleichzeitig eine Breitbandkabelversorgung oder, wie in diesem Fall, eine Gemeinschaftssatellitenantennenanlage des Vermieters besteht. Im vorliegenden Fall hatte zuvor das Amtsgericht Krefeld entschieden, dass dem Vermieter ein Anspruch auf die Beseitigung der Parabolantenne gemäß § 541 BGB zusteht. Dieses Urteil wurde vom Landgericht Krefeld mit seinem Urteil vom 10. März 2010 bestätigt. Nach § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung fortsetzt. Die Anbringung der Parabolantenne auf dem Balkon wurde als vertragswidrig angesehen. In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter den Mietern im Jahr 2000 die Anbringung einer Satellitenantennenanlage auf dem Balkon gestattet. Zum damaligen Zeitpunkt hatte der Mieter nur mittels der Parabolantenne Fernsehprogramme aus seinem Heimatland Marokko empfangen können. Soweit ausländische Mieter ohne Parabolantenne keine ausländischen Programme aus ihrer Heimat empfangen können, sei die Informationsfreiheit wesentlich eingeschränkt, weil sie vom Informationsfluss und der Meinungsbildung in ihrem Heimatland abgeschnitten seien. An diese Erlaubnis sei zunächst auch ein Erwerber des Hauses im Rahmen einer Zwangsversteigerung gebunden, so das Gericht. Im Februar 2006 hatte sich durch die Montage einer Satellitengemeinschaftsantennenanlage die Sachlage für das gesamte Mietshaus entscheidend geändert. Fortan war es möglich, mehrere marokkanische Fernsehsender über diese Anlage zu empfangen. Das LG Krefeld bestätigte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hinsichtlich der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses als sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer zusätzlichen Parabolantenne. Dies gelte auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Herkunftsländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogrammes befriedigen können. Bei dieser Sachlage hätten selbst die Voreigentümer die einmal erteilte Erlaubnis widerrufen dürfen. Es widerspreche der Billigkeit, wenn der Vermieter sich an einer einmal gegebenen Erlaubnis, zu deren Erteilung er nach Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtlich verpflichtet war, auch dann noch festhalten lassen müsse, wenn die Voraussetzungen zwischenzeitlich entfallen sind. Download des Urteils
Downloads
18DAEC6_17-10%20Parabolant
PDF
162
Ansprechpersonen