Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Mai 2009 (1 BvR 1517/08) entschieden, dass Bedürftige einen Anspruch auf kostenlosen anwaltlichen Rat haben. Die Karlsruher Richter gaben damit einer Frau Recht, deren Arbeitslosengeld II zeitweise um rund 120 Euro/Monat gekürzt worden war, weil sie im Krankenhaus war und deshalb Ausgaben für die Verpflegung gespart hatte.
Die Frau wollte staatliche Beratungshilfe in Anspruch nehmen, worauf das AG Zwickau entgegnete, dass es zumutbar sei, bei der Behörde Rechtsrat einzuholen, die ihre Bezüge auch gekürzt hatte. Die zweite Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichtes hat diesen Beschluss des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie angreifen wolle. Die Entscheidung des AG verletze die Frau in ihrem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit. Die Frau sei schon deshalb auf Beratung eines unabhängigen Anwalts angewiesen gewesen, weil die Frage, ob eine Ersparnis durch die Verpflegung im Krankenhaus anrechenbar sei, damals noch nicht höchstrichterlich entschieden gewesen sei. Nach Ansicht der Verfassungsrichter soll die staatliche Beratungshilfe sicherstellen, dass Bürger mit geringem Einkommen auch außerhalb gerichtlicher Verfahren sachkundigen Rechtsrat erhalten. Dabei dürften sie sich schon frühzeitig aktiv am Verfahren beteiligen und zwar, wenn die Sache kompliziert sei, auch mit anwaltlicher Hilfe. Wegen des existenzsichernden Charakters des Arbeitslosengeldes II sei dies von besonderer Bedeutung. Die Beratungshilfe dürfe in jedem Fall nicht versagt werden, um Kosten zu sparen. Entscheidung des BVerfG
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2687E_1309%20Anwalt%20und%20Hartz%20IV%20-%20Anlage
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