Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass, sofern Altersteilzeitarbeit im Blockmodell geleistet wird, die in der Arbeitsphase für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung erarbeiteten Ansprüche Insolvenzforderungen sind und die für die Zeit danach erarbeiteten Ansprüche Masseforderungen.
Das BAG hat mit Urteil vom 19. Oktober 2004 (9 AZR 647/03) über einen Fall entschieden, in dem im Februar 2001 ein Altersteilzeitvertrag geschlossen wurde, in dem die Arbeitsphase am 28. Februar 2003 enden sollte und die Freistellungsphase am 1. März 2003 begann. Das Insolvenzverfahren gegen das Unternehmen wurde am 1. September 2002 eröffnet. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Leistungen erbringen muss, weil sie in der Insolvenz den Betriebsteil erworben hat, in dem der Kläger während der Arbeitsphase von der Insolvenzschuldnerin beschäftigt war. Das Gericht hat entschieden, dass, sofern Altersteilzeitarbeit im Blockmodell geleistet wird, die in der Arbeitsphase für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung erarbeiteten Ansprüche Insolvenzforderungen sind. Die für die Zeit danach erarbeiteten Ansprüche sind dagegen Masseforderungen. Zahlungen, die der Arbeitgeber während der Freistellungsphase (spiegelbildlich) zu dem Teil der Arbeitsphase zu leisten hat, für den Masseforderungen entstanden sind, sind ebenfalls Masseforderungen. Masseforderungen umfassen sowohl das fortzuzahlende hälftige Arbeitsentgelt als auch den Aufstockungsbetrag. Während der Arbeitsphase erwarb die Beklagte mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 vom Insolvenzverwalter den Betriebsteil „Plattenwärmetauscher“ mit den Betriebsstätten O und R. Sowohl der Verwalter als auch die Beklagte teilten dem Kläger mit, sein Arbeitsverhältnis sei auf die Beklagte übergegangen. Von der Widerrufsmöglichkeit zum Betriebsübergang machte der Kläger keinen Gebrauch. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm die während der Freistellungsphase an sie zu erbringenden Leistungen in vollem Umfange schulde, weil das Arbeitsverhältnis nach § 613a BGB auf sie übergegangen sei. Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagte dem Kläger nach § 613a BGB für die Monate September 2004 bis Februar 2005 die vertraglich festgesetzten Leistungen während der Freistellungsphase schulde. Das sei der Zeitraum der Freistellungsphase, der dem Zeitraum entspreche, währenddessen der Kläger nach der Insolvenzeröffnung während der Arbeitsphase Arbeitsleistungen erbracht habe. Eine weitergehende Haftung scheitere an den insolvenzrechtlichen Einschränkungen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der neue Inhaber eines Betriebsteils in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Diese Regelung gilt für alle Arbeitsverhältnisse. Wie der vom Gesetzgeber im Altersteilzeitgesetz benutzte Begriff „Altersteilzeitarbeitszeit“ handelt es sich auch bei den Rechtsverhältnissen in Altersteilzeit um Arbeitsverhältnisse. Für sie gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen, soweit sich aus dem Recht der Altersteilzeit nichts anderes ergibt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit dem Betriebsteil, in dem er zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs arbeitete, auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte ist daher auch in die Verpflichtungen aus dem Altersteilzeitvertrag eingetreten, das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit, den Aufstockungsbetrag und die Leistung an die Unterstützungskasse zu zahlen. Eine vollständige Haftung der Beklagten scheitert jedoch an den insolvenzrechtlichen Einschränkungen der Haftung des Übernehmers bei einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang in der Insolvenz. Auch unter der Insolvenzordnung gilt der Eintritt der Haftung des Betriebserwerbers für rückständige Forderungen nur eingeschränkt. Nach § 108 Abs. 1 InsO bleibt das Arbeitsverhältnis auch nach der Insolvenz-eröffnung mit Wirkung für die Masse bestehen. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nach § 108 Abs. 2 InsO Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche „für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt.“ Andernfalls sind Forderungen aus dem laufenden Arbeitsverhältnis Masseforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Nach dieser Bestimmung sind Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen „soweit deren Erfüllung ... für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss“ Masseforderungen. Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfange seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Der Anspruch darauf ist damit im insolvenzrechtlichen Sinne „für diese Zeit geschuldet“. Die Beklagte hatte für die Zeiträume September 2004 bis Februar 2005 Leistungen zu erbringen. Soweit Entgeldleistungen „für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung“ zu erbringen sind, weil die Insolvenz während der Arbeitsphase eingetreten ist, hat die Zahlung zeitversetzt zu erfolgen. Das Entgelt ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht, der nach der Insolvenzeröffnung liegt. Zahlungen, die der Arbeitgeber während der Freistellungsphase „spiegelbildlich“ zu dem Teil der Arbeitsphase zu leisten hat, für den Masseforderungen entstanden sind, sind ebenfalls Masseforderungen. Der Kläger hat die letzten sechs Monate der Arbeitsphase - September 2002 bis Februar 2003 - nach Insolvenzeröffnung gearbeitet. Dem entsprechen in der Freistellungsphase die Monate September 2004 bis Februar 2005. Weitergehende Ansprüche kann der Kläger nicht geltend machen. Das Urteil kann im Bereich Recht per Fax angefordert werden.