Änderungen in BImA-Vergabepraxis im Bundeshaushalt durchgesetzt

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Der Bundestag beriet in der Sitzungswoche 2.-6. Juli 2018 den Haushaltsentwurf. Darin enthalten ist auch eine grundlegende Änderung der Vergabepraxis bei bundeseigenen Immobilien durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Kommunen können diese Grundstücke nun für den sozialen Wohnungsbau im Zuge des Erstzugriffes grundsätzlich vergünstigt erwerben. Dies teilte der SPD-Bundestagsabgeordnete Klaus Mindrupam 4. Juli 2018 mit. Der BBU begrüßt diese positive Entwicklung in der Vergabepraxis.

Mindrup: "Es war lange überfällig, dass der Bund einen Schlussstrich unter die Praxis der Höchstpreisvergabe zieht. Mit Bundesfinanzminister Scholz ist uns das endlich gelungen. Der Spekulationsdruck auf Immobilien ist einer der größten Treiber von Baukosten und Mietpreisen. Das bedroht den sozialen Frieden in unseren Städten ganz konkret. Gerade in Berlin brauchen wir mehr günstiges Bauland, um bezahlbare Mieten möglich zu machen. Für Genossenschaften, soziale Träger und kommunale Wohnungsgesellschaften wird der Bau bezahlbaren Wohnraums und von sozialer Infrastruktur auf Bundesliegenschaften nun erheblich einfacher. Das ist ein riesiger Erfolg."

Kernpunkte des Beschlusses

Der Beschluss der Koalition enthält vier Kernpunkte.

  • Die vergünstigte Vergabe von BImA-Immobilien unterhalb des gutachterlich ermittelten Verkehrswertes ist möglich, wenn diese der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Darunter fällt beispielsweise der soziale Wohnungsbau.
  • Kommunen und kommunale Gesellschaften erhalten ein Erstzugriffsrecht auf die zur Verfügung stehenden Grundstücke.
  • Die vergünstige Weitergabe von Liegenschaften an Genossenschaften oder andere Private ist möglich, wenn diese ebenfalls die Sicherung öffentlicher Aufgaben übernehmen.
  • Das Gesamtvolumen der Nachlässe, die die BImA gewähren kann, beträgt 100 Millionen Euro. Die Vergabe von Grundstücken für den sozialen Wohnungsbau ist von diesem Rahmen ausgenommen, ist also ohne haushälterische Beschränkung möglich.

Einzelheiten werden durch die Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR) geregelt. Der Beschluss über die veränderte Vergabepraxis findet sich im Haushaltsvermerk 60.3, Abschnitt 6004 Bundesimmobilienangelegenheiten des Haushaltsentwurfes, Seite 3066.

Ansprechpersonen

 Mario Hilgenfeld
Mario
Hilgenfeld
Bereichsleiter
Wohnungswirtschaft / -politik
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