Ein privater Grundstückseigentümer kann einen unbefugt geparkten Pkw abschleppen lassen und die Kosten hierfür vom Eigentümer des Autos verlangen.
Der V. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 5. Juni 2009 entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem auf einem Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte darauf hingewiesen wurde, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden können. In dem entschiedenen Fall wurde ein Pkw über die zulässige Zeit hinaus auf dem Parkplatz abgestellt. Daraufhin wurde das Fahrzeug von einem Unternehmen abgeschleppt, das per Vertrag durch den Grundstückseigentümer, dem Eigentümer der Einkaufsmärkte, beauftragt war, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und unter bestimmten Voraussetzungen widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. In dem Vertrag war auch die Höhe der Abschleppkosten geregelt. Der Besitzer des Pkw musste sein Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschlepp- und Inkassokosten auslösen. Er nahm daraufhin den Eigentümer des Grundstückes auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Die Klage wurde vom Amts- und Landgericht abgewiesen. Auch seine Revision vor dem BGH blieb erfolglos. Der BGH stellt in dem Urteil klar, dass der Grundstückseigentümer berechtigt war, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Insoweit sieht der BGH im unbefugten Abstellen eines Pkw eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Grundstückseigentümers an der Parkplatzfläche und darin eine verbotene Eigenmacht. Zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung habe der Grundstückseigentümer sofort sein ihm vom Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dies gelte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zwar nicht schrankenlos, habe im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedoch keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stehe das der Befugnis des Grundstückseigentümers zum Abschleppen nicht entgegen. Der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich gegen die verbotene Eigenmacht unabhängig davon wehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob andere Grundstücksteile von ihr nicht betroffen seien. Dieses Recht habe der Grundstückseigentümer nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Es sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass er sich dabei eines Abschleppunternehmens bedient habe. Dies gelte umso mehr, als dass die zwischen dem beklagten Grundstückseigentümer und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet gewesen sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruht, zu verhindern. Dieses Urteil kann auch auf Parkplätze von Wohnungsunternehmen angewandt werden, wenn sich dort widerrechtlich geparkte Pkws befinden und der Vermieter darauf hinweist, dass widerrechtlich geparkte Pkws kostenpflichtig abgeschleppt werden. Sobald das Urteil in vollständiger schriftlicher Form vorliegt, wird es in die BBU-Medien eingestellt. BGH-Pressemitteilung 121/2009
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