Beim Mietzuschuss wird die Bezugsgröße von der Nettokalt- auf die Bruttowarmmiete geändert. „Diese Umstellung bedeutet für die Haushalte, die bereits einen Mietzuschuss erhalten, eine deutliche Erhöhung. Auch Haushalte, die bislang keinen Zuschuss erhalten haben, können nun einen Antrag stellen. Das neue Wohnraumgesetz entlastet Mieterinnen und Mieter im Sozialen Wohnungsbau spürbar“, so Senatorin Lompscher.
Der Mietzuschuss bemisst sich an der Höhe des Haushaltseinkommens. Der Höchstbetrag des Mietzuschusses liegt bei 5 Euro pro Quadratmeter und reduziert sich in zwei Stufen auf 3,75 Euro bzw. 2,50 Euro pro Quadratmeter. Das heißt.: Je höher das Haushaltseinkommen, desto geringer der potentielle Mietzuschuss pro Quadratmeter.
Ein Rechenbeispiel: Für einen Vier-Personen-Haushalt mit einem Haushaltseinkommen von monatlich 2267 Euro (entspricht der WBS-Bemessungsgrenze) und einer Wohnfläche von 90 Quadratmetern, liegt die maximal leistbare Miete bei 680 Euro pro Monat. Dies entspricht 30 Prozent des Nettohaushaltseinkommens. Bei einer angenommenen Warmmiete von 990 Euro errechnet sich eine Differenz von 310 Euro zwischen der tatsächlichen (990 Euro) und der leistbaren (680 Euro) Miete. Diese kann über den Mietkostenzuschuss ausgeglichen werden.
Der Senat geht davon aus, dass sich mit der Umstellung der Bezugsgröße die Anzahl der anspruchsberechtigten Haushalte von ca. 17.000 auf ca. 30.000 erhöht. „Ich möchte alle Mieterinnen und Mieter deshalb ausdrücklich dazu ermutigen, einen Antrag auf Mietzuschuss zu stellen“, so Senatorin Lompscher.
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Erstes Gesetz zur Änderung des Wohnraumgesetzes Berlin vom 20. Juli 2017
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